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(Nr.  9199.)  Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  April  1878
zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz.  Vom  16.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

Die  §#.  28  und  69  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  April  1878  zum
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  (Gesetz  Samml.  S.  230)  erhalten  die  nachstehende
  Fassung:

§.  28.  In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  tritt
an  die  Stelle  der  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  §.  26  folgende
Bestimmung:

Die  Amtsgerichte  sind  ferner  zuständig:

1)  für  die  in  den  Artikeln  867,  872  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung
  den  Handelsgerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten;


2)  für  die  in  den  Artikeln  796,  1007,  1008  des  Rheinischen
bürgerlichen  Gesetztuchs,  in  den  Artikeln  907  bis  952,  986
der  Rheinischen  Civilprozeßordnung  und  in  der  Verordnung,
betreffend  die  Sicherung  der  Eröffnung  mustischer  Testamente,
vom  5.  November  1843  den  Landgerichten,  Landgerichtspräsidenten
  und  Oberprokuratoren  zugewiesenen  Geschäfte.

§.  69.  Die  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister,  das  Genossenschaftsregister
  oder  das  Musterregister  vor  dem  Amtzsgerichte  zu  erklärenden
Anmeldungen,  einschließlich  der  Zeichnung  von  Firmen  und  Unterschriften,
können  vor  dem  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  erfolgen.

Die  in  den  Artikeln  784,  793,  1457,  1463,  1466  des  Rheinischen
bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  in  den  Artikeln  874),  997  der  Rheinischen
Civilprozeßordnung  bezeichneten  Erklärungen  sind  vor  dem  Gerichtsschreiber
des  Amtsgerichts  abzugeben.

Artikel  I.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

·  Gegeben  Berlin,  den  16.  Mai  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

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