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(Nr.  9200.)  Gesetz,  betreffend  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von
Immobilien  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom  22.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Theilungsverfahren.

K.  1.

Alle  Theilungen  auf  Grund  der  Artikel  815  ff.  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
können  gerichtlich,  vor  einem  Notar,  oder  mittelst  Privatschrift  erfolgen.  Die
bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  der  Abschluß  eines  mündlichen  Vertrages
genügt,  sowie  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische
  Belastung  von  Grundstücken  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts
vom  20.  Mai  1885  (Gesetz  Samml.  S.  139)  bleiben  unberührt.

In  Landestheilen,  in  welchen  die  Gerichte  zur  Aufnahme  von  Verträgen
zuständig  sind,  kann  der  Theilungsvertrag  auch  vor  Gericht  geschlossen  werden.
.  2.

Die  gerichtliche  Theilung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Das  Recht  des  Betheiligten,  im  Prozeßwege  eine  Entscheidung  über  den
Grund  und  die  Zulässigkeit  der  Theilung  herbeizuführen,  bleibt  unberührt.

S.  3.

Das  gerichtliche  Theilungsverfahren  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte.

Zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  jeder  Betheiligte
  berechtigt.

Der  Antrag  ist  bei  dem  Amtsgericht  (Theilungsgericht)  schriftlich  oder  zu
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  zu  stellen.  In  dem  Antrag  sind  die  Betheiligten
und  die  Theilungsmasse  erkennbar  zu  bezeichnen.

In  Ansehung  der  örtlichen  Zuständigkeit  finden  die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung
  und,  soweit  es  sich  um  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen
Gerichts  handelt,  die  Vorschriften  des  §.  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  entsprechende  Anwendung.

Unter  mehreren  zuständigen  Amtsgerichten  hat  der  Antragsteller  die  Wahl.
Sind  von  mehreren  Betheiligten  Anträge  gestellt,  so  ist  der  zuerst  gestellte  Antrag
für  die  ustärdigket.  des  Gerichts  entscheidend.

Das  für  die  Theilung  eines  Nachlasses  zuständige  Amtsgericht  ist  auch  für
die  Theilung  der  mit  diesem  Nachlasse  zusammenhängenden  Gütergemeinschaften,
Nachlaß  und  sonstigen  Massen  zuständig.

 