s.  4.

Erscheint  vor  der  Entscheidung  über  den  Antrag  eine  weitere  Aufklärung
erforderlich,  so  hat  das  angegangene  Gericht  auf  dieselbe  durch  Vernehmung  des
Antragstellers  oder  durch  Verfügung  an  den  letzteren  hinzuwirken.

Jeder  Betheiligte  ist  berechtigt,  dem  Antragsteller  beizutreten  oder,  geeigneten
Falls,  für  denselben  einzutreten.

g.  5.

Wird  der  Antrag  als  unbegründet  oder  unzulässig  befunden  oder  läßt  sich
dessen  Vervollständigung  nicht  erreichen,  so  ist  derselbe  zurückzuweisen.  Anderenfalls
verweist  das  Gericht  die  Betheiligten  vor  einen  von  ihm  zu  bezeichnenden  Notar.

Insoweit  es  nach  Lage  der  Sache  angezeigt  ist,  kann  zur  Erledigung  einzelner
  Theile  des  Verfahrens  ein  anderer  Notar  bezeichnet  werden.  Wird  im  Laufe
des  Verfahrens  die  Bezeichnung  oder  die  Ersetzung  eines  Notars  nothwendig,  so
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Der  Verweisungsbeschluß  ist  von  Amtswegen  allen  Betheiligten  zuzustellen.
Nachdem  derselbe  rechtskräftig  geworden  ist,  übersendet  das  Gericht  dem  bezeichneten
Notar  den  Beschluß  und  sämmtliche  Schriftstücke  mit  der  Bescheinigung  des  Datums
  der  eingetretenen  Rechtskraft.

S.  6.

Ein  vollständiger  Antrag  auf  Theilung  ist  dem  Notar  einzureichen  oder
von  ihm  zu  Protokoll  aufzunehmen.

Der  Notar  hat  in  geeigneter  Weise  den  Antragsteller  zur  Begründung  des
Antrags  auf  Theilung  und  zur  Beschaffung  der  für  dieselbe  erforderlichen  Unterlagen
  zu  veranlassen.

Ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Verweisungsbeschlusses
  weder  von  dem  Antragsteller,  noch  von  einem  anderen  Betheiligten  den
in  den  vorstehenden  beiden  Absätzen  aufgestellten  Erfordernissen  genügt,  so  ist  der
dem  Notar  ertheilte  Auftrag  als  erloschen  zu  erachten.

S.  7.

Der  Notar  ladet  die  sämmtlichen  Betheiligten  unter  abschriftlicher  Mittheilung
  des  Antrags  (F.  6)  und,  soweit  erforderlich,  der  zur  Begründung  desselben
  vorgelegten  Urkunden  mit  Erscheinungsfrist  von  einem  Monat  zu  einem
Verhandlungstermin,  unter  der  Verwarnung,  daß  gegen  die  Ausbleibenden  angenommen
  werde,  sie  seien  mit  der  Vornahme  der  Theilung  einverstanden.

Auf  Antrag,  zu  dessen  Stellung  jeder  erschienene  Betheiligte  im  Termin
und  jeder  nicht  erschienene  Betheiligte  innerhalb  einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  nach
dem  Termin  berechtigt  ist,  muß  der  Termin  vertagt  oder  ein  neuer  Verhandlungstermin
  anberaumt  werden.  Zu  dem  neuen  Termine  sind  die  Betheiligten  von
Amtswegen  zu  laden.

Das  über  die  Verhandlung  im  Termin  aufzunehmende  Protokoll  ist  den
Betheiligten  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen  und  von  denselben  zu

(Nr.  9200.)