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unterzeichnen.  In  dem  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die
Genehmigung  erfolgt  sei,  oder  aus  welchem  Grunde  die  Unterschrift  unterblieben
ist  und  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

s.  8.
Die  Theilung  erfolgt,  sofern  nicht  von  den  erschienenen  Betheiligten  ein
Anderes  vereinbart  ist,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften.

.  9.
Die  gemeinschaftlichen  Gegenstände  sind  in  Natur,  erforderlichen  Falls  durch
Verloosung  der  gebildeten  Theile,  zu  vertheilen,  soweit  dies  füglich  geschehen  kann;
jedoch  ist  die  Jertheilung  einzelner  Grundstücke  möglichst  zu  vermeiden.
Die  Naturaltheilung  ist  ausgeschlossen,  wenn  ein  Betheiligter  widerspricht
und  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  den  Widerspruch  rechtfertigender
Grund  vorliegt.  Der  Widerspruch  ist  insbesondere  als  begründet  anzusehen:
1)  soweit  die  Veräußerung  der  Gegenstände  zur  Tilgung  gemeinschaftlicher
Schulden  erforderlich  ist,

2)  wenn  die  zu  bildenden  Theile  nach  der  Art  oder  dem  Werthe  der
einzelnen  Gegenstände  ungleich  und  die  Widersprechenden  an  der  Gemeinschaft
  zu  mehr  als  der  Hälfte  betheiligt  sind.

K.  10.

Auf  Antrag  ist  die  Erstattung  eines  Gutachtens  über  den  Werth  der  Gegenstände,
  die  Zulässigkeit  der  Naturaltheilung  und  die  Bildung  der  Theile  zu  veranlassen.
  Einigen  sich  die  erschienenen  Betheiligten  über  die  Person  des  oder  der
Sachperständigen,  so  erfolgt  die  Beeidigung  durch  den  Notar,  falls  die  Sachverständigen
  nicht  ein  für  alle  Mal  vereidigt  sind.  Findet  eine  Einigung  nicht
statt,  so  erfolgt  die  Ernennung  und  Beeidigung  auf  Ersuchen  des  Notars  durch
das  Theilungsgericht.  Das  Theilungsgericht  kann  ein  anderes  Amtsgericht  um
die  Ernennung  und  Beeidigung  der  Sachverständigen  ersuchen.

Die  Sachverständigen  haben  von  ihren  Terminen  die  Betheiligten  in  Kenntniß
zu  setzen  und,  daß  dies  geschehen,  in  ihrem  Gutachten  zu  erwähnen.

Das  Gutachten  ist  dem  Notar  einzureichen.  Der  Notar  hat  die  Betheiligten
zu  benachrichtigen,  daß  sie  das  Gutachten  bei  ihm  einsehen  können;  er  hat  dasselbe
  den  Betheiligten  auf  Verlangen  vorzulegen  und  in  Abschrift  mitzutheilen.

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Insoweit  eine  Theilung  in  Natur  nicht  stattfindet,  sind  die  zu  theilenden
Gegenstände,  sofern  nicht  von  den  erschienenen  Betheiligten  ein  Anderes  vereinbart
wird,  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zu  versteigern.