—  139  —

K.  12.

Die  Versteigerung  beweglicher  Sachen  erfolgt  durch  den  mit  der  Theilung
beauftragten  Notar,  im  Falle  seiner  Verhinderung  durch  einen  von  den  erschienenen
Betheiligten  oder  nöthigenfalls  vom  Gerichte  bezeichneten  Notar  oder  durch  einen
Gerichtsvollzieher.  Der  Versteigerungstermin  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu
machen.  Von  dem  Versteigerungstermine  sind  die  Betheiligten  durch  eingeschriebene
Briefe  in  Kenntniß  zu  setzen.

Einer  Abschätzung  der  beweglichen  Sachen  bedarf  es  nicht.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  und  Silberwerthe
zugeschlagen  werden.  Wird  ein  den  Quschlag  gestattendes  Gebot  nicht  abgegeben,
so  kann  der  Verkauf  aus  freier  Hand  zu  dem  Preise  bewirkt  werden,  welcher  den
Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.

Werthpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  aus
freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen  und,  wenn  sie  einen  solchen  Preis  nicht
haben,  zu  versteigern.

S.  13.

Der  Verkauf  unbeweglicher  Gegenstände  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des
zweiten  Abschnitts.
F.  14.

Zum  Zweck  der  Aufstellung  der  Masse  und  der  Ansprüche  der  Betheiligten,
sowie  zur  Bildung  der  Theile  ladet  der  Notar  die  Betheiligten,  sofern  die  erforderlichen
  Verhandlungen  in  dem  früheren  Termine  nicht  zu  Ende  geführt  werden
konnten,  zu  einem  neuen  Termine  vor.

Die  Verloosung  gebildeter  Theile  darf  erst  erfolgen,  nachdem  der  Notar
die  Bildung  der  Theile  den  Betheiligten  mitgetheilt  hat.  Sie  erfolgt  in  einem  zu
diesem  Zweck  bestimmten  Termine  durch  den  Notar.  Sie  muß,  wenn  einer  der
Betheiligten  dem  Notar  gegenüber  widersprochen  hat,  bis  zur  Erledigung  des
Widerspruchs  unterbleiben.  Nach  der  Verloosung  auch  nur  eines  Theiles  kann
ein  Widerspruch  nicht  mehr  erfolgen.

K.  15.

Erheben  sich  bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Notar  Streitigkeiten,  welche
keine  Erledigung  finden,  so  nimmt  der  Notar  über  die  Streitpunkte  ein  Protokoll
auf  und  verweist  die  Betheiligten  auf  den  Prozeßweg.

*)*dm2

Erheben  sich  bei  der  Verhandlung  keine  Streitigkeiten  oder  sind  die  erhobenen
erledigt,  so  nimmt  der  Notar  eine  Urkunde  über  die  Theilung  auf  und  übersendet
dieselbe  dem  Theilungsgericht.

(Nr.  9200.)