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In  entsprechender  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  im  Falle  unerledigter  Streitpunkte,
  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  derselben,  die  Aufnahme  einer  Theilungsurkunde
  bezüglich  der  unstreitigen  Punkte  ausführbar  ist.

C.  17.

Das  Gericht  hat  die  von  dem  Notar  eingereichte  Theilungsurkunde  zu
bestätigen,  sofern  die  Vorschriften  des  Verfahrens  befolgt  sind.  Ist  außer  der
Bestätigung  auch  die  gerichtliche  Genehmigung  der  Theilung  erforderlich,  so  ist
das  Theilungsgericht  auch  für  die  Ertheilung  dieser  Genehmigung  zuständig.  Ohne
diese  Genehmigung  darf  die  Bestätigung  der  Urkunde  nicht  erfolgen.  Der  Bestätigungsbeschluß
  ist  allen  Betheiligten  von  Amtswegen  zuzustellen.

Aus  der  rechtskräftig  bestätigten  Theilungsurkunde  findet  die  gerichtliche
Jwangsvollstreckung  statt.  Die  Vorschriften  der  §#.  703  und  705  der  Civilprozeßordnung
  über  die  Zwangsvollstreckung  aus  gerichtlichen  Urkunden  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  im  Artikel  2109  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  im  §.  3  Absatz  1  des
Gesetzes  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische  Belastung  von  Grundstücken
in  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  vom  20.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.

S.  139)  bestimmten  Fristen  beginnen,  sofern  zu  der  Zutheilung  eines  Grundstücks
oder  eines  Theils  eines  Grundstücks  die  gerichtliche  Bestätigung  erforderlich  ist,
von  dem  Tage  der  Rechtskraft  des  Beschlusses.  Die  Verpflichtung  zur  Mittheilung
  an  den  Katasterbeamten  liegt  dem  Gerichte  ob.

K.  18.

Ist  von  dem  Notar  ein  Vertrag  über  die  Theilung  aufgenommen,  so  findet
eine  Bestätigung  durch  das  Theilungsgericht  nicht  statt.

S.  19.

Die  öffentliche  Zustellung  an  einen  Betheiligten  kann  nur  durch  das
Theilungsgericht  angeordnet  werden.

Betheiligte,  welche  ihren  Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben,
müssen  spätestens  in  dem  ersten  Verhandlungstermine  vor  dem  Notar  diesem  einen
innerhalb  des  Deutschen  Reichs  wohnhaften  Zustell  ichtigten  benennen,
widrigenfalls  alle  ferneren  Zustellungen  an  sie  durch  Aufgabe  zur  Post  (§8.  161,
175  der  Civilprozeßordnung)  erfolgen.  Die  Postsendungen  sind  mit  der  Bezeichnung
  „Einschreiben“  zu  versehen.

G,  20.

Bei  allen  Ladungen  zu  Terminen  ist,  insoweit  in  diesem  Gesetze  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  den  Geladenen  eine  Erscheinungsfrist  von  zwei  Wochen
zu  belassen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  Vertagungen  keine  Anwendung.

Bei  der  Vertagung  eines  Termins  gilt  die  Verkündung  des  neuen  Termins
als  Ladung  für  alle  zu  dem  vertagten  Termine  geladenen  Betheiligten.