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KC.  21.
Der  Bevollmächtigte  eines  Betheiligten  hat  die  Bevollmächtigung  gemäß
S.  76  der  Civilprozeßordnung  nachzuweisen.

g.  22.

Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Theilungsgericht  und  des  Verfahrens
vor  dem  Notar,  einschließlich  derjenigen  Kosten,  welche  zur  Einsetzung  der  Betheiligten
  in  den  Besitz  der  ihnen  zugewiesenen  Theile  erforderlich  sind,  fallen  der

asse  zur  Last.

Die  Gebühren  und  Auslagen  eines  Bevollmächtigten  sind  von  dem  Machtgeber,
  die  Kosten  der  Beschwerdeinstanz  nach  Maßgabe  der  gerichtlichen  Entscheidungen
  zu  tragen.

G.  23.

Die  Verhandlungen  vor  dem  Notar  mit  Einschluß  der  Versteigerungen,
Looseziehungen  und  Vergleiche  finden  ohne  Zuziehung  von  Zeugen  statt,  soweit
nicht  ein  notarieller  Theilungsvertrag  aufgenommen  wird.

G  24.
Die  Anordnungen  über  die  Aufbewahrung  gemeinschaftlicher  Urkunden  werden
im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  unter  den  Betheiligten  durch  das  Theilungsgericht
  getroffen.
Zweiter  Abschnitt.
Gerichtlicher  Verkauf  von  Immoblilien.

G.  25.

Insoweit  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  der  freiwillige  Verkauf  von
Immobilien  gerichtlich  stattfindet,  erfolgt  derselbe  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung
  durch  einen  hierzu  bezeichneten  Notar.  Die  dem  Gericht  zugewiesene
Mitwirkung  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte.  In  Ansehung  der  örtlichen
  Zuständigkeit  finden  die  Vorschriften  der  S#.  755,  756,  36,  37  der  Cidilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung;  im  gerichtlichen  Theilungsverfahren  ist
das  Theilungsgericht  zuständig.

G.  26.

Der  Verkauf  erfolgt  unter  Zugrundelegung  der  vorgeschlagenen  Schätzungspreise,
  falls  gegen  dieselben  nicht  Widerspruch  erhoben  wird.  Andernfalls  erfolgt
die  Abschätzung  der  zu  versteigernden  Immobilien,  sofern  sie  nicht  bereits  stattgefunden
  hat,  durch  einen  oder  drei  Sachverständige.

Die  Bestimmungen  des  F.  10  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  27.
Der  Notar  entwirft  die  Versteigerungsbedingungen.  Zur  Erklärung  über

dieselben  und  über  das  erstattete  Gutachten  sind  die  Betheiligten  zu  einem  Termine
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9200.)  26