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zu  laden,  in  welchem  nach  Vornahme  etwaiger  Abänderungen  die  festgestellten
Bedingungen  zu  verkünden  sind.

Widersprüche  gegen  das  Gutachten  und  die  Bedingungen  sind  ausgeschlossen,
insoweit  nicht  im  Termine  oder  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  dem  Termin  Anträge
  auf  Abänderung  bei  dem  Notar  gestellt  worden  sind.

Die  etwa  gestellten  Anträge  sendet  der  Notar,  unter  Beifügung  der  erforderlichen
  Vorstücke,  an  das  Gericht  zur  Entscheidung.

g.  28.

Den  Verkaufsbedingungen  soll  beigefügt  werden:

1)  die  Angabe  des  Eigenthümers;

2)  die  Angabe,  daß  der  Verkauf  als  ein  gerichtlicher  stattfindet)

3)  die  Erwähnung  der  Eigenthumstitel;

4)  die  Bezeichnung  der  zu  verkaufenden  Immobilien  nach  dem  Kataster
mit  Angabe  der  Natur  und  der  Lage  derselben  nach  Kreis  und  Gemeinde)
  bei  einzelnen  ländlichen  Grundstücken  sind  wenigstens  zwei  Grenznachbarn
  anzugeben;

5)  die  Angabe  der  Schätzungspreise.

§.  29.

Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  der  zu  versteigernden  Gegenstände;

2)  Namen,  Wohnort  und  Gewerbe  der  Personen,  zu  deren  Vermögen
oder  Nachlassenschaft  die  Immobilien  gehören;

3)  Ort  und  Zeit  der  Versteigerung,  sowie  den  Namen  und  Wohnsitz  des
versteigernden  Notars.

.  30.

Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  ist  durch  Einrückung  in
das  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte
Blatt  von  dem  Notar  zu  veröffentlichen.

Die  Einrückung  muß  zu  zwei  verschiedenen  Malen  erfolgen,  das  erste  Mal
mindestens  einen  Monat,  das  zweite  Mal  mindestens  zwei  Wochen  vor  dem
Versteigerungstermin.

Uebersteigt  der  Schätzungspreis  im  Ganzen  nicht  die  Summe  von  Eintausendflinfhundert
  Mark,  so  hat  die  Einrückung  nur  einmal,  und  zwar  mindestens
zwei  Wochen  vor  dem  Versteigerungstermin  zu  erfolgen.

Der  Notar  hat  außerdem  jede  andere  Art  der  Bekanntmachung,  über
welche  die  Betheiligten  übereingekommen  sind,  zu  veranlassen.

ei  Verkäufen  im  gerichtlichen  Theilungsverfahren  bedarf  es  der  Einrückung

nicht,  wenn  die  erschienenen  Betheiligten  über  eine  andere  Art  der  Bekanntmachung
übereingekommen  sind  und,  insoweit  Bevormundete  betheiligt  sind,  das  Gericht
bierzu  die  Ermächtigung  ertheilt  hat.