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Unberührt  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  das  Gericht
nach  freiem  Ermessen  bestimmt,  in  welcher  Art  die  Versteigerung  bekannt  zu
machen  ist  (§F.  44  der  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  —  Gesetz-Samml.
  S.  431  —  J.  16  des  Ausführungsgesetzes  *⅜⅞  Deutschen  Konkursordnung
  vom  6.  März  1879  —  Gesetz-Samml.  S.  109).

*

Jedem  Betheiligten  ist  die  Bekanntmachung  von  dem  Notar  durch  eingeschriebenen

  Brief  zu  übersenden.
S.  32.

Die  Versteigerung  muß  öffentlich  an  dem  in  der  Ankündigung  bezeichneten
Orte  und  Tage  abgehalten  werden;  sie  darf  nicht  vor  der  bezeichneten  Stunde
beginnen.

Die  Verkaufsbedingungen  sind  vorzulesen;  dabei  ist  der  ungefähre  Betrag
der  Kosten  oder  das  Aufgeld  bekannt  zu  machen,  welche  der  Ansteigerer  zu  zahlen  hat.

g.  33.

Der  Zuschlag  erfolgt,  sobald  bei  einem  Gebote  drei  nach  einander  angezündete
  Kerzen,  deren  jede  wenigstens  eine  Minute  brennt,  erloschen  sind,  ohne
daß  ein  höheres  Gebot  erfolgt  ist.

S.  34.

Unbekannte,  Nichtangesessene  oder  offenkundig  Zahlungsunfähige  müssen,
um  zum  Mitbieten  zugelassen  zu  werden,  einen  als  Selbstschuldner  haftenden
zahlungsfähigen  Bürgen,  oder  in  sonstiger  Weise  hinlängliche  Sicherheit  bestellen
oder  als  Bevollmächtigte  einer  zahlungsfähigen  Person  sich  ausweisen.

*###
Jeder  Bieter  bleibt  an  sein  Gebot  gebunden,  so  lange  kein  Mehrgebot
erfolgt.  Erfolgt  ein  Mehrgebot,  so  wird  der  vorige  Bieter  frei,  wenn  nicht  das
Mehgebot  unmittelbar  nach  der  Abgabe  zurückgewiesen  wird.

g.  36.
Wer  für  einen  Anderen  bietet,  muß  die  ihm  dazu  ertheilte  Vollmacht  vorlegen;
  die  Vollmacht  Desjenigen,  welcher  das  Meistgebot  für  einen  Machtgeber
abgegeben  hat,  ist  dem  Versteigerungsprotokoll  beizufügen.

S.  37.
Das  Versteigerungsprotokoll  soll  enthalten:
1)  Ort  und  Tag  der  Versteigerung,  sowie  die  Stunde  des  Beginns
derselben;
2)  die  Bezeichnung  der  versteigerten  Immobilien  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
  des  9.  28  Nr.  4;
(Nr.  9200)  26“