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3)  Namen,  Gewerbe  und  Wohnort  der  Personen,  zu  deren  Vermögen
oder  Nachlassenschaft  die  Immobilien  gehören;

4)  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  zum  Zwecke  des  gerichtlichen  Verkaufes
  stattgefunden  hat;

5)  das  Datum  der  erfolgten  Bekanntmachungen;

6)  den  Inhalt  der  Verkaufsbedingungen  und  die  Erwähnung,  daß  dieselben
bei  dem  Anfang  der  Versteigerung  vorgelesen  worden  sind;

7)  das  Meistgebot,  Namen,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Meistbietenden
und  im  Falle  des  F.  34  auch  seines  Bürgen,  die  Ertheilung  des
Zuschlags  und  die  Erwähnung,  daß  bei  demselben  die  in  §.  33  vorgeschriebene
  Form  beobachtet  worden  ist.

g.  38.

Das  Protokoll  ist  dem  Ansteigerer  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.
  In  dem  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  sei.  Wenn  der
Ansteigerer  zu  unterschreiben  sich  weigert  oder  dazu  außer  Stande  ist,  oder  wenn
sich  derselbe  vorher  entfernt  hat,  genügt  die  Beurkundung  des  Zuschlags  im  Protokolle;
  der  Grund,  aus  welchem  er  nicht  unterschrieben  hat,  ist  im  Protokolle
anzugeben.

.  39.

Wer  für  sich  den  Zuschlag  erhalten  hat,  ist  befugt,  innerhalb  dreier  Tage
nach  dem  Tage  des  Zuschlags  einen  Dritten  als  diejenige  Person  zu  benennen,
für  welche  er  angesteigert  hat.  Die  Benennung  muß  unter  Beifügung  der  Vollmacht
  oder  mit  der  Zustimmungserklärung  des  Dritten  zum  Protokolle  des  Notars

eschehen.
Das  Protokoll  ist  als  eine  Fortsetzung  des  Versteigerungsprotokolls  aufzunehmen.


Der  Dritte  ist  als  der  unmittelbare  Ansteigerer  zu  betrachten;  jedoch  bleibt
Derjenige,  welcher  für  sich  den  Zuschlag  erhalten  hat,  für  die  Erfüllung  aller
Bedingungen  persönlich  und  mit  dem  Dritten  solidarisch  verhaftet.

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Wenn  bei  der  Versteigerung  nicht  mindestens  der  Schätzungspreis  geboten
wird,  so  findet  der  Zuschlag  nicht  statt.
In  diesem  Falle  hat  auf  Antrag  eines  Betheiligten  eine  neue  Versteigerung
zu  erfolgen;  bei  dieser  wird  der  Zuschlag  zu  jedem  Preise  ertheilt.

KG.  41.

Bei  der  neuen  Versteigerung  wird  wie  bei  der  ersten  verfahren.
Wenn  dieselbe  jedoch  innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  ersten  stattfindet,
so  bedarf  es,  sofern  nicht  nach  Maßgabe  des  F.  30  ein  Anderes  vereinbart  ist,  nur