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einer  einmaligen  Einrückung  in  das  öffentliche  Blatt,  welche  der  Versteigerung  um
wenigstens  zwei  Wochen  vorhergehen  muß.

§S.  42.

Aus  dem  Versteigerungsprotokoll  findet  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung
auf  Erfüllung  der  Kaufbedingungen  und  auf  Räumung  statt.  Die  Vorschriften
der  .  703  und  705  der  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung  aus
notariellen  Urkunden  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  vollstreckbare  Ausfertigung  des  Versteigerungsprotokolls  ist  dem  Ankäufer
  erst  zu  ertheilen,  nachdem  er  die  Zahlung  des  ihm  zur  Last  fallenden
Kostenbetrages  und  die  Erfüllung  der  auf  die  Ausfertigung  bezüglichen  Bezihanen
  nachgewiesen  hat.  Die  Beweisstücke  werden  der  Urschrift  als  Anhang
eigefügt.

Dritter  Abschnitt.
Verkauf  von  Immobilien  nach  erfolgtem  Uebergebot.

S.  43.
Die  dem  Gerichte  zugewiesene  Mitwirkung  bei  dem  Hypothekenreinigungsverfahren
  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte.
Die  Vorschriften  der  §9#.  755,  756,  36,  37  der  Civilprozeßordnung  finden
entsprechende  Anwendung.
S.  44.
Die  von  dem  Ueberbietenden  zu  leistende  Sicherheit  kann  durch  Bürgschaft
oder  durch  Hinterlegung  von  baarem  Gelde  oder  von  Werthpapieren  bestellt  werden.

g.  45.

Mit  der  im  Artikel  2185  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Zustellung
muß  die  Abschrift  der  die  Uebernahme  der  Bürgschaft  enthaltenden  öffentlichen  Urkunde,
  sowie  die  Erklärung  zugestellt  werden,  daß  die  Nachweise  über  die  Jahlungsfähigkeit
  des  Bürgen  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  hinterlegt  sind.
Erfolgt  die  Sicherheitsleistung  durch  Hinterlegung,  so  muß  die  Abschrift  der  Hinterlegungsbescheinigung
  zugestellt  werden.

Ueber  Einwendungen  gegen  das  Uebergebot,  sowie  gegen  die  Zulänglichkeit
der  angebotenen  Sicherheit  entscheidet  das  Gericht.  Dieselben  sind  bei  Vermeidung
des  Ausschlusses  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  (Absatz  1)  schriftlich
oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  geltend  zu  machen.

S.  46.
Der  überbietende  Gläubiger  muß  innerhalb  der  im  Artikel  2185  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs  für  die  Zustellung  des  Uebergebots  bestimmten  Frist  auch  den
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