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Wiederverkauf  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  beantragen,  widrigenfalls  das
Uebergebot  nicht  wirksam  wird.

S.  47.

Zur  Begründung  des  Antrags  auf  Wiederverkauf  sind  zu  überreichen:

1)  die  Urschrift  oder  beglaubigte  Abschrift  der  nach  Artikel  2183  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zugestellten  Erklärung  des  Erwerbers  und  der  nach
Artikel  2185  a.  a.  O.  abgegebenen  Erklärung  über  das  Mehrgebot,
welches  als  Angebot  dient;

2)  eine  nach  Vorschrift  des  §.  4  der  Subhastationsordnung  vom  1.  August
1822  angefertigte  Bezeichnung  der  zu  versteigernden  Gegenstände;

3)  ein  beglaubigter  Auszug  aus  der  Steuerrolle;

4)  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Hypothekenregister  über  die  gegen
den  Veräußerer  und  dessen  bekannte  Rechtsvorgänger  bestehenden,  das
Grundstück  betreffenden  Einschreibungen.

Insoweit  die  vorbezeichneten  Nachweise  bei  dem  Amtsgericht  beruhen,  genügt

eine  Bezugnahme  auf  dieselben.
S.  48.

Vor  endgiltiger  Erledigung  der  im  F.  45  Absatz  2  bezeichneten  Eimvendungen
darf  der  Wiederverkauf  nicht  erfolgen.

KC.  49.

Findet  das  Gericht  den  Antrag  auf  Wiederverkauf  zulässig  und  begründet,
so  erläßt  dasselbe  das  Versteigerungspatent.  Dieses  muß  enthalten:
1)  die  (Bgzeichnung  der  zu  versteigernden  Immobilien  nach  Vorschrift  des
4  Nr.  2  der  Subhastationsordnung  vom  1.  August  1822,  mit  Angabe

  der  Grundsteuer  und  des  Ulebergebots;

2)  Namen,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Erwerbers;

3)  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  in  Folge  Uebergebots  erfolge;

4)  die  Angabe  des  Ortes,  an  welchem,  und  der  Zeit,  zu  welcher  die  Versteigerung
  und  der  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  erfolgen  sollen;

5)  die  Anzeige,  daß  die  Nachweise  der  Zulässigkeit  des  Antrages  auf  der
Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  einzusehen  sind.

G.  50.

Auf  den  Wiederverkauf  finden  die  Bestimmungen  der  99.  13  bis  19,  21
bis  26,  29  und  33  bis  35  der  Subhastationsordnung  vom  1.  August  1822  mit
den  aus  späteren  Gesetzen  sich  ergebenden  Abänderungen  und  mit  folgenden  Maßgaben
  (88.  51  bis  55)  entsprechende  Anwendung.