—  147  —

g.  51.

Das  Versteigerungspatent  ist  auch  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber
zuzustellen.
Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Versteigerungspatents  erfolgt  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  des  §.  30  Absatz  1  bis  3

.  52.
Willigt  der  Antragsteller  in  die  Aufhebung  des  Verfahrens,  so  kann  der

Erwerber,  sowie  jeder  eingetragene  Gläubiger  spätestens  in  dem  Versteigerungstermin
den  Antrag  aufnehmen.

g.  53.

Die  Verletzung  oder  Richtbeobachtung  einer  der  Vorschriften  des  §.  49  und
des  §.  51  Absatz  2  dieses  Gesetzes  und  der  I#.  13  bis  16,  18,  23  der  Subhastationsordnung
  vom  1.  August  1822  ziehen  die  Nichtigkeit  des  ganzen  Verfahrens
  nach  sich.

S.  54.

Die  im  §F.  34  der  Subhastationsordnung  vom  1.  August  1822  bestimmte
Verpflichtung  zur  Räumung  der  versteigerten  Immobilien  trifft  sowohl  den  Veräußerer
  als  den  Erwerber.

G.  55.

Wegen  unterlassener  Erfüllung  der  Kaufbedingungen  ist  ein  Antrag  auf
Wiederversteigerung  nicht  statthaft.

G.  56.

Der  Erwerber,  welcher  die  Zustellung  gemäß  Artikel  2183  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs  veranlaßt  hat,  und  Diejenigen,  welche  die  Versteigerung  beantragt
  haben,  sind  verpflichtet,  falls  sie  nicht  innerhalb  des  Bezirks  des  zuständigen
Amtsgerichts  wohnen,  einen  in  diesem  Bezirk  wohnhaften  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  den  Akten  anzuzeigen.  Geschieht  dies  nicht,  so  können  alle  späteren  Zustellungen
  bis  zu  nachträglichen  Benennung  des  Bevollmächtigten  durch  Aufgabe
zur  Post  (§§.  161,  175  der  Civilprozeßordnung)  erfolgen.  Die  Postsendungen
sind  mit  der  Bezeichnung  Einschreiben=  zu  versehen.

KG.  57.

Die  Versteigerung  ist  einzustellen,  wenn  der  Erwerber  vor  dem  Zuschlag
die  sämmtlichen  gegen  den  Veräußerer  und  dessen  Vorbesitzer  rechtsgiltig  bestehen
den  Hypothekenforderungen  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten,  nebst  den  vom  Amtsgericht
  festgesetzten  Kosten  des  Verfahrens  bezahlt,  oder  die  zur  vollständigen  Zahlung
  erforderlichen  Beträge  hinterlegt.

(Fr.  9200.)