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Vierter  Abschnitt.
Kosten.

.  58.

In  dem  Theilungsverfahren  und  in  dem  Hypothekenreinigungsverfahren
werden  die  Gebühren  und  Auslagen  der  Gerichte  unter  Anwendung  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  März  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  145)  und  des  Gesetzes  vom  21.  März  1882  (Gesetz-Samml.  S.  129)
nach  den  Vorschriften  der  §.  59  bis  66  erhoben.

§.  59.

In  dem  Theilungsverfahren  werden  von  der  im  §.  8  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  nach  dem  Betrage  der  Theilungsmasse
ohne  Abzug  der  Schulden  erhoben:

ein  Zehntel  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Eröffnung  des
Verfahrens;

ein  Zehntel  für  die  Entscheidung  über  die  Bestätigung  der  Theilungsurkunde.


Für  die  Ernennung  der  Sachverständigen  im  Falle  des  F.  10  mit  Einschluß
  der  Vereidigung  wird  ein  Zehntel  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Gebühr  nach
dem  Werthe  des  zu  begutachtenden  Gegenstandes  erhoben.

S  60.
In  dem  Verfahren  des  gerichtlichen  Verkaufs  von  Immobilien  wird  ein
Zehntel  der  Gebühr  des  F.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben:
1)  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens;
2)  für  die  Entscheidung  über  einen  Widerspruch  gegen  die  festgestellten
ersteiger  sbedi
In  dem  Falle  der  Nummer  1  wird  die  Gebühr  nach  dem  Werth  der  zu
verkaufenden  Immobilien  berechnet.  In  dem  Falle  der  Nummer  2  bestimmt  das
Gericht  den  Werth  des  Gegenstandes  unter  entsprechender  Anwendung  der  §#..  10
und  11  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes.

S.  61.

Insoweit  nach  §.  44  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kosten,  Stempel  und
Gebühren  in  Vormundschaftssachen,  vom  21.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  548)
und  H.  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom
10.  März  1879  von  bevormundeten  Personen  neben  den  für  die  Führung  der
Vormundschaft  zu  entrichtenden  Gebühren  Kosten  für  die  Regulirung  eines  Nach-