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lasses  nicht  erhoben  werden  dürfen,  bleiben  die  solchen  Personen  zur  Last  fallenden
  Theile  der  in  J.  59  bestimmten  Gebühren  außer  Ansatz.

.  62.

In  dem  Hypothekenreinigungsverfahren  wird  für  die  Entscheidung  des
Gerichts  über  die  Eimvendungen  gegen  das  Uebergebot,  sowie  gegen  die  Zulänglichkeit
  der  angebotenen  Sicherheit  ein  Zehntheil  der  in  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebühr  nach  dem  Betrage  des  Erwerbspreises  einschließlich
  des  Uebergebots  erhoben.

C.  63.

In  der  Beschwerdeinstanz  finden  die  Vorschriften  des  §.  45  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

C.  64.

Werden  Anträge,  Einwendungen  oder  Beschwerden  zurückgenommen,  bevor
eine  Entscheidung  darauf  ergangen  ist,  so  findet  die  Bestimmung  des  F.  46  Absatz
  1  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
29.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  178)  entsprechende  Anwendung.

.  65.

Eine  Erhebung  von  Stempeln  und  anderen  Abgaben  neben  den  Gebühren
findet  nicht  statt.

Urkunden,  von  denen  im  Verfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  nur  insoweit
  einem  Stempel  oder  einer  anderen  Abgabe  unterworfen,  als  sie  es  ohne
diesen  Gebrauch  sein  würden.

Urkunden,  welche  im  Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr  Inhalt
  über  den  Gegenstand  des  Verfahrens  hinausgeht,  den  allgemeinen  Vorschriften
  über  Erhebung  von  Stempeln  oder  anderen  Abgaben  unterworfen.

G.  66.

In  dem  Theilungsverfahren  hat  der  Antragsteller  die  Kosten  und  Auslagen,
  welche  der  Masse  zur  Last  fallen  (§.  22),  vorzuschießen.

Die  in  den  §§F.  60)  62  bezeichneten  Gebühren  hat  der  Antragsteller  vorzuschießen.


S.  67.

In  dem  Theilungsverfahren  werden  die  Gebühren  der  Notare  gemäß  der
Bestimmungen  in  §#.  III  und  IV  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gebühren  und
Kosten  des  Verfahrens  bei  Theilungen  und  bei  gerichtlichen  Verkäufen  von  Immobilien
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  vom  3.  Mai  1858
(Gesetz=  Samml.  S.  221)  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erhöhung  der  Gebühren
der  Notarien  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  vom  11.  Juni  1876
(Gesetz=  Samml.  S.  162)  berechnet.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9200.)  27