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Die  danach  für  Abschriften  nach  der  Taxordnung  vom  25.  April  1822
(Gesetz=  Samml.  S.  117)  zu  berechnenden  Gebühren  kommen  nur  zur  Hälfte
in  Ansatz.

Auf  die  Verhandlungen  vor  dem  Notar  finden  die  Vorschriften  des  Stempelgesetzes
  Anwendung.

§S.  68.

Rüchsichtlich  der  Kosten  des  Verkaufs  nach  erfolgtem  Uebergebot  verbleibt
es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Gebühren  im  Subhastationsverfahren
  (Art.  15  des  Kostentarifs  vom  3.  Mai  1858  —  Gesetz-Samnl.
S.  221).

Fünfter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

.  69.
Die  dem  Amtsgericht  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zustehenden

Entscheidungen  können  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Gegen
dieselben  findet  nur  die  sofortige  Beschwerde  statt.

S.  70.

Die  Artikel  822  bis  828,  834  und  835,  837  bis  840  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs,  der  erste  Absatz  des  Artikels  832  und  die  Artikel  945  bis  985  der
bürgerlichen  Prozeßordnung,  sowie  das  Gesetz  vom  18.  April  1855  (Gesetz=Samml.
  S.  521)  werden  aufgehoben.

Insoweit  bestehende  Gesetze  auf  die  aufgehobenen  Bestimmungen  Bezug
nehmen,  treten  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

S.  71.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1887  in  Krast.
Dasselbe  findet  auf  jedes  Hy  #Sverfahren  Anwendung,  in
welchem  zu  dem  bezeichneten  Feipumt  eine  Zustellung  gemäß  Artikel  2185  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  nicht  erfolgt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 