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(Nr.  9201.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  l.  April  1887/88.  Vom  23.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

,  DerdiesemGesetzealsAnlagebeigefügteNachtkagzumStaatsl)ausl)alts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88  wird  in  Einnahme  auf  12775  689  Mark,

und  in  Ausgabe  ai1t  12  775  689
nämlich0  aafaannnnn  .  ..  12  770  3899
an  dauernden  und  auf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  5300  —

an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben  festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88  hinzu.

§.  2.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  die  Verwaltung  der  Nordhausen-Erfurter
  und  Aachen-Jülicher  Eisenbahn  im  vierten  Quartal  des  Etatsjahres  1887/88
nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Spezial-Etats  der  betreffenden  Bahnen  für  das
Jahr  1887  zu  führen.

Diese  Spezial-Etats  und  der  Spezial-Etat  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn
für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88  dienen  auch  der  Ober-Rechnungskammer
als  Grundlage  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  für  das  Jahr  vom  1.  April  1887/88
und  für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu  erstattenden  Bemerkungen.

C.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Xr.  9201—9202,  27°