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Gegen  den  Etat  für  1.  April  1887/88
Darunter  Darunter
—  Ausgabe.  Zugang  künftig  Abgang  künftig
5  wegfallend  wegfallend
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
31.  II.  Zinsen  und  Amortisationsbeträge.
21.Oberlausitzer  Eisenbahnunternehmen  75  .500  —  —  —
22.  Angermünde-Schwedter  Eisenbahnunternehhen
  .  ...  5  888  —  —  —
Summe  Kapitel  321781  388  —  —  —
81  38812  OCC20760  —
Summe  Al  #  12  000  “  372  —
An  Stelle  des  im  Etat  der  Eisenbahnverwaltung  für  1.  April  1887/88  am  Schlusse  der
dauernden  Ausgaben  enthaltenen  Vermerks  tritt  folgender
Vermerk:
Die  Einnahmen  betrggenn  ..  ...  .  ....  .  .  .  .  683  295  616,00  Mark.
Die  dauernden  Ausgaben  dagegen

Es  ergiebt  sich  also  im  Ordinarium  ein  Ueberschuß  von
worauf  zunächst  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnkapitalschuld  166  943  688,"2  Mark
Deckung  von  Staatsausgaben  des  Jahres

2  22  2  2  2  2  2  2  2  22  22  2  2222  22  22  2  2  2222222

und  zur
1887/88

in  Rechnung  zu  stellen  sind.

¾  Prozent  der  für  den  1.  April  1880  festgesetzten  Staatseis

—  22  2222222222222—2—2222

461  292  314,00

 

2  200  000000
zusammen

222  003  30  200  Mark,

169  143  68842:

 

Bleiben.
Der  verbleibende  Ueberschuß,  von  welchem  33  912  221)6  Mark  runschlagsmäßig  dem  Betrage  von

.  18

52  859  613)78  Mark.

und  der  Zuwüchse  derselben

  bis  Ende  März  1888  entsprechen,  ist  zur  Tilgung  der  Eisenbahnkapitalschuld  zu  verwenden  und
von  derselben  abzuschreiben.

Ergiebt  sich  rechnungsmäßig  ein  höherer  Ueberschuß,  so  ist  der  über  .  Prozent  der  Eisenbahnkrpitalscheln

  hinausgehende  Theil  des  Ueberschusses  insoweit  ebenfalls  zur

Tilgung  und  Abschreibung

zu  verwenden,  als  er  mit  dem  den  /:  Prozent  der  Eisenbahnkapitalschuld  entsprechenden  Theile  des
Ueberschusses  den  anschlagsmäßigen  Betrag  von  52  859  613/78  Mark  nicht  übersteigt.

Die  Bestimmung  über  den  darüber  etwa  hinausgehenden  Betrag  bleibt  ren  Staatshaushalts.
Etat  für  1.  April  1889/90  vorbehalten.