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(Nr.  9203.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische
  Belastung  von  Grundstücken  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen
Rechts  vom  20.  Mai  1885.  Vom  24.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Der  Artikel  I  des  Gesetzes  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische  Belastung
  von  Grundstücken  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  vom
20.  Mai  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  139)  wird  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen
  ergänzt.

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Die  Bevollmächtigung  zum  Abschluß  eines  Vertrages,  welcher  die  Uebertragung
  oder  Zutheilung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  zum  Gegenstande
hat,  sowie  zur  hypothekarischen  Belastung  eines  Grundstückes  oder  zur  Bewilligung
der  Löschung  einer  Einschreibung  kann  durch  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte
Vollmacht  geschehen.

Für  die  gerichtliche  Beglaubigung  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.  Die
Beglaubigung  erfolgt  ohne  Aufnahme  eines  Protokolls.

Die  Beglaubigung  ist  stempelfrei.  Auf  die  Gebühren  des  Gerichts  oder
Notars  findet  F.  8  Nr.  3  des  Kostentarifs  für  Grundbuchsachen  (Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872,  Gesetz-Samml.  S.  446)  entsprechende  Anwendung.

Vollmachten  öffentlicher  Behörden  bedürfen,  wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben
  und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung.

K.  15.

Der  Abschluß  eines  Vertrages  in  Gemäßheit  des  §.  1  hat  diejenigen  rechtlichen
  Wirkungen,  welche  in  den  Artikeln  2180,  2181  und  2183  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  der  Transskription  beigelegt  sind.

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrages  können  vertragsmäßige
  oder  gerichtliche  Hypotheken,  welche  gegen  den  Veräußerer  begründet
sind,  rechtswirksam  eingeschrieben  werden.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die
nach  Artikel  2113  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  aus  Privilegien  entstandenen  Hypotheken
  Anwendung.

Die  Artikel  834  und  835  der  Rheinischen  bürgerlichen  Prozeßordnung
werden  aufgehoben.