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Artikel  II.

Die  in  dem  §.  15  des  vorstehenden  Artikels  bezeichnete  Frist  von  vierzehn
Tagen  läuft  in  Ansehung  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  abgeschlossenen
Verträge,  falls  bereits  die  Transskription  stattgefunden  hat,  vom  Tage  der
Transskription,  anderenfalls  von  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.

Artikel  III.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1887  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronfart  v.  Schellendorff.