—  163  —

(Nr.  9204.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Jerxheim  nach  Nienhagen.  Vom  9.  September  1886.

Sne  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent  des  Herzogthums  Braunschweig
haben  zum  Zwecke  der  Vereinbarung  über  eine  Eisenbahn  von  Jerxheim  nach
Nienhagen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent
  des  Herzogthums  Braunschweig:
Hochstihren  Finanzdirektor  Carl  Kybitz,

welche  unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Jerxheim  nach  Nienhagen  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  vorausgesetzt,  daß
Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  wird.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.

Artikel  II.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  soll,
sofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
in  jedem  der  beiden  Staatsgebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden
Expropriationsgesetzes  erfolgen.

Artikel  III.

Die  im  Artikel  1I  bezeichnete  Eisenbahn  soll  bei  Jerrheim  mit  den  Braunschweigischen
  Eisenbahnen  und  bei  Nienhagen  mit  der  Linie  Oschersleben—  Halberstadt
in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Im  Uebrigen  soll  sowohl  die  Feststellung  der  gesammten  Bauprojekte  für
die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Prüfung
der  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahn,
wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Braunschweigischen
  Staatsgebiet  etwaige  besondere  Wünsche  der  Herzoglichen  Regierung
thunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und

Nr.  9204.)