—  164  —

Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,
Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  be—
treffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Be—
dürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  projektirte  Bahn  kreuzen,  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  Sich  aber  dafür  einzutreten,  daß  durch
die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch
daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Bahn  wird  vorläufig  nur  eingeleisig  ausgeführt  werden.  Ueber
den  Zeitpunkt  der  Anlage  des  zweiten  Geleises  entscheidet  ausschließlich  die  Königlich
Preußische  Regierung.

Artikel  WV.

Die  Beamten  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  rücksichtlich
der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
der  Königlich  Preußischen  Regierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden
  des  Staats,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  VI.

Bezüglich  der  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Braunschweigischen
Gebiet  belegene  Strecke,  sowie  bezüglich  der  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  finden
die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  IV,  V  und  VI  des  unterm  27./30.  Juni  1884
abgeschlossenen  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Braunschweig,  betreffend
die  anderweite  Regelung  der  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen,
analoge  Anwendung.

Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  Sich,  von  der  den
Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn  keinerlei  Abgaben  zu  erheben,
auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen
  Verbände  nicht  zuzulassen.

Artikel  VIII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzoglich  Braunschweigische  Staatsgebiet
  fallenden  Bahnstrecke  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,  so