—  165  —

lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,
  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  IX.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  X.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Berlin,  den  9.  September  1886.

(L.  S.)  Dr.  Micke.
(L.  S.)  Kybitz.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9204.)  29