Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  18.—

 

r.  9205.  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  ärztlichen  Standesvertretung.
Vom  25.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.

Für  jede  Provinz  ist  eine  Aerztekammer  zu  errichten.  Der  Bezirk  der
Aerztekammer  der  Provinz  Brandenburg  hat  zugleich  den  Stadtkreis  Berlin,  der
Bezirk  der  Aerztekammer  der  Rheinprovinz  zugleich  die  Hohenzollernschen  Lande
zu  umfassen.

Die  Kammern  erhalten  ihren  Sitz  am  Amtssitz  des  Oberpräsidenten,  die
Kammer  der  Provinz  Brandenburg  und  des  Stadtkreises  Berlin  erhält  ihren
Sitz  in  Berlin.

S.  2.

Der  Geschäftskreis  der  Aerztekammern  umfaßt  die  Erörterung  aller  Fragen
und  Angelegenheiten,  welche  den  ärztlichen  Beruf  oder  das  Interesse  der  öffentlichen
  Gesundheitspflege  betreffen,  oder  auf  die  Wahrnehmung  und  Vertretung  der
ärztlichen  Standesinteressen  gerichtet  sind.

Die  Aerztekammern  sind  befugt,  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  Vorstellungen
  und  Anträge  an  die  Staatsbehörden  zu  richten  und  sollen  die  letzteren
geeignetenfalls,  insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
den  Aerztekammern  Gelegenheit  geben,  sich  über  einschlägige  Fragen  gutachtlich
zu  äußern.

g.  3.

Zu  den  Sitzungen  der  Provinzial-Medizinal  Kollegien  und  der  Wissenschaftlichen
  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  in  denen  allgemeine  Fragen  oder
besonders  wichtige  Gegenstände  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  zur  Berathung
stehen,  oder  in  denen  über  Anträge  von  Aerztekammern  beschlossen  wird,  sind  Ver-Ges.

  Samml.  1887.  (Nr.  9205.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1887.