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treter  der  Aerztekammern  als  außerordentliche  Mitglieder  mit  berathender  Stimme
zuzuziehen.

Jede  Aerztekammer  hat  als  Vertreter  im  Provinzial-Medizinal-Kollegium
zwei,  als  Vertreter  in  der  Wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen
eins  ihrer  Mitglieder  und  für  jedes  gewählte  Mitglied  einen  Stellvertreter  zu
wählen.  Ob  der  Fall  der  Einberufung  dieser  Vertreter  zu  einer  Sitzung  vorliegt,
bestimmt  bei  dem  Provinzial-Medizinal-Kollegium  dessen  Vorsitzender,  bei  der
Wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen  der  Minister  der  Medizinalangelegenheiten.


S.  4.

Die  Mitglieder  der  Aerztekammern  werden  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt
innerhalb  des  Bezirks  der  Kammer  getrennt  nach  Regierungsbezirken  (Wahlbezirken).
Der  Stadtkreis  Berlin  bildet  einen  eigenen  Wahlbczirk.

Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  diejenigen  Aerzte,  welche  innerhalb  des
Wahlbezirks  ihren  Wohnsitz  haben,  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind  und
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahlrecht  und  die  Wäblbarkeit  gehen  verloren,  sobald  eins  dieser
Erfordernisse  bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruhen
während  der  Dauer  eines  Konkurses,  während  der  Dauer  des  Verfahrens  auf
Zurücknahme  der  ärztlichen  Approbation  und  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen
  Untersuchung,  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,
welche  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

S.  5.

Aerzten,  welche  die  Pflichten  ihres  Berufes  in  erheblicher  Weise  oder  wiederholt
verletzt,  oder  sich  durch  ihr  Verhalten  der  Achtung,  welche  ihr  Beruf  erfordert,
unwürdig  gezeigt  haben,  ist  durch  Beschluß  des  Vorstandes  der  Aerztekammer  das
Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  dauernd  oder  auf  Zeit  zu  entziehen.  Denselben
ist  vorher  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  gegen  sie  erhobenen  Anschuldigungen
zu  äußern.  Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  die  Entziehung  des
Wahlrechts  ist  ein  von  dem  Oberpräsidenten  zu  ernennender  Kommissarius  zuzuiehen,
  welcher  das  Recht  hat,  jederzeit  gehört  zu  werden.  Ein  Stimmrecht  steht
emselben  nicht  zu.

Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Betroffenen  innerhalb  vier  Wochen  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  Medizinalangelegenheiten  zu.

Die  Bestimmungen  über  die  Entziehung  des  Wahlrechts  finden  keine  Anwendung
  auf  Aerzte,  welche  als  solche  ein  mittelbares  oder  unmittelbares  Staatsamt
  bekleiden  oder  dem  Spruche  der  Militär-Ehrengerichte  unterliegen.

.  §.6.

Die  Wahlen  finden  alle  drei  Jahre  im  November  statt.  Der  dreijährige
Zeitraum,  für  welchen  die  Mitglieder  gewählt  werden,  beginnt  mit  dem  Anfang
des  nächstfolgenden  Jahres.