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Vor  jeder  Wahl  ist  für  jeden  Wahlbezirk,  das  erste  Mal  von  dem  Regierungspräsidenten,
  in  künftigen  Fällen  von  dem  Vorstande  der  Aerztekammer  eine  Liste
der  Wahlberechtigten  aufzustellen.  Dieselbe  ist  in  jedem  Kreise  (Oberamtsbezirke)
im  Laufe  des  der  Wahl  vorhergehenden  Monats  Juni  vierzehn  Tage  öffentlich
auszulegen,  nachdem  die  Zeit  und  der  Ort  der  Auslegung  vorher  öffentlich  bekannt
  gemacht  sind.

Einwendungen  gegen  die  Liste  sind  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Bescheinigungen
  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  beendigter  Auslegung  der  Liste  bei
dem  Vorstande  der  Aerztekammer  —  das  erste  Mal  bei  dem  Regierungspräsidenten
  —  anzubringen.  Gegen  die  hierauf  ergehende  Entscheidung  findet  innerhalb
  vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt,  welcher  endgültig
entscheidet.

S.  7.

Zu  wählen  sind  für  jede  Aerztekammer  auf  je  fünfzig  Wahlberechtigte  ein
Mitglied  und  ein  Stellvertreter;  mindestens  aber  je  zwölf  Mitglieder  und  Stell.
vertreter.  Wie  viele  Mitglieder  und  Stellvertreter  hiernach  auf  jeden  Wahlbezirk
entfallen,  wird  von  dem  Oberpräsidenten  auf  Einreichung  der  Liste  der  Wahlberechtigten
  bestimmt  und  ist  bei  Veröffentlichung  des  Wahltermins  bekannt  zu
machen.

Die  Festsetzung  und  Ausschreibung  des  Wahltermins  geschieht  durch  den
Vorstand  der  Aerztekammer,  das  erste  Mal  durch  den  Negierungepräsidenten,
Die  Wahl  erfolgt  schriftlich  durch  Einsendung  des  Stimmzettels  an  den  Vorstand
der  Aerztekammer,  das  erste  Mal  durch  Einsendung  an  den  Regierungspräsidenten.
Jeder  Stimmzettel  muß  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Wählenden,  der  von
ihm  gewählten  Mitglieder  und  der  von  ihm  gewählten  Stellvertreter  enthalten  und
rechtzeitig  bis  zu  dem  bekannt  gemachten  Endtermin  (Wahltermin)  eingereicht
werden.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  die  Person  des  Wählenden  nicht  erkennen  lassen,

oder  von  einer  nicht  wahlberechtigten  Person  ausgestellt  sind,

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

3)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  Namen  als  zu  wählende  Personen  verzeichnet
  sind,

4)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten,

5)  Stimmzettel,  insoweit  dieselben  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
  erkennen  lassen,  oder  den  Namen  einer  nicht  wählbaren  Person
  bezeichnen,  oder  der  Angabe  entbehren,  ob  der  Betreffende  als  Mitglied
  oder  als  Stellvertreter  gewählt  worden  ist.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  erforderlichenfalls  das  Loos.  Das  Ergebniß
der  Wahl  ist  das  erste  Mal  von  dem  Regierungspräsidenten,  demnächst  von  dem
(Tr.  9205.)