—  172  —

Vorstande  der  Aerztekammer  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ablauf  des  Wahltermins
festzustellen  und  den  Gewählten  bezüglich  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  mit  der
Aufforderung  bekannt  zu  geben,  fich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  innerhalb
acht  Tagen  zu  erklären.

Wer  diese  Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet  und  tritt
an  seine  Stelle  derjenige,  welcher  die  nächstmeisten  Stimmen  erhalten  hat.  Das
Ergebniß  der  Wahl  ist  dem  Oberpräsidenten  anzuzeigen,  welcher  dasselbe  für  den
ganzen  Bezirk  der  Aerztekammer  bekannt  macht.  Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung
mit  dem  gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
  Bedingungen.

Der  Vorstand  der  Aerztekammer  hat  darüber  zu  befinden,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.

Eine  Ersatzwahl  ist  nur  dann  anzuordnen,  wenn  einschließlich  der  für  die
Ausgeschiedenen  einberufenen  Stellvertreter  die  Qahl  der  Mitglieder  der  Aerztekammer
weniger  als  zwölf  beträgt.  —

Die  Mitglieder  der  Aerztekammer  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

g.  8.

In  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Monat  Januar  sind  die  Mitglieder  der
Aerztekammer  von  dem  Oberpräsidenten  behufs  Wahl  des  Vorstandes  zusammenuberufen.


Mitglieder,  welche  am  Erscheinen  behindert  sind,  haben  hiervon  behufs  Einladung
  der  Stellvertreter  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen.

Die  in  jedem  Wahlbezirk  gewählten  Stellvertreter  werden  in  der  Reihenfolge
  einberufen,  in  welcher  sie  der  Stimmenzahl  nach  gewählt  sind.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

In  der  Wahlversammlung  führt  der  Oberpräsident  oder  dessen  Stellvertreter
  den  Vorsitz.

Der  Vorstand  ist  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  der  Aerztekammer  zu
wählen  und  hat  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Mitgliedern  zu
bestehen.

Die  Aerztekammer  beschließt  mit  dieser  Maßgabe  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,
  wie  viele  Vorstandsmitglieder,  und  ob  für  dieselben  Stellvertreter  zu
wählen  sind.

Die  Wahl  erfolgt  in  geheimer  Abstimmung  durch  Stimmzettel  in  besonderen
  Wahlgängen.

Der  Vorsitzende  wird  zuerst  gewählt.

Ungültige  Stimmzettel  (§.  7)  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  entscheidet  die  Aerztekammer.

Als  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit
  erhalten  haben.  Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird
zu  einer  engeren  Wahl  zwischen  denjenigen  zwei  Personen  geschritten,  welche  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem