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Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  beziehungsweise
  wer  als  schließlich  gewählt  zu  betrachten  ist.  Die  Gewählten  haben
sich  über  die  Annahme  der  Wahl,  sofern  sie  anwesend  sind,  sofort,  anderenfalls
nach  Mittheilung  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  durch  den  Oberpräsidenten  binnen
acht  Tagen  zu  erklären.

Wer  diese  Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

Die  vorstehenden  Wahlvorschriften  sind  auch  für  die  Wahlen  der  Vertreter
der  Aerztekammer  in  dem  Provinzial-Medizinal  Kollegium  und  in  der  Wissenschaftlichen
  Deputation  für  das  Medizinalwesen  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung  zu
bringen,  daß  zur  Beschlußfähigkeit  der  Aerztekammer  die  Theilnahme  von  zwei
Dritteln  der  Mitglieder,  beziehungsweise  deren  Stellvertreter  erforderlich  ist,  daß  die
Mittheilung  von  der  Wahl  durch  den  Vorsitzenden  der  Aerztekammer  erfolgt,  und
daß  von  dem  Ergebniß  der  Wahl  unter  Vorlegung  des  Wahlprotokolls  binnen
vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Wahl  Anzeige  an  den  Oberpräsidenten  zu  erstatten  ist.

.  9.

Der  Vorstand  der  Aerztekammer  vertritt  dieselbe  nach  außen  und  vermittelt
den  Verkehr  derselben  mit  den  Staatsbehörden.

Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  sofern  es  sich  nicht  um
die  Entziehung  des  Wahlrechts  (§.  5)  handelt,  welche  in  diesem  Falle  als  abgelehnt
  gilt.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  die  Theilnahme  der  Mehrheit  der
Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  können  mitttelst  schriftlicher
  Abstimmung  gefaßt  werden,  sofern  nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung
verlangt,  oder  über  die  Entziehung  des  Wahlrechts  zu  beschließen  ist.

.  10.

Der  Vorsitzende  hat  den  Verkehr  der  Aerztekammer  und  des  Vorstandes  zu
vermitteln  und  die  Beschlüsse  derselben  zur  Ausführung  zu  bringen.

Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen  der  Aerztekammer  und  des  Vorstandes
  und  leitet  in  beiden  die  Verhandlungen.  Die  Berufung  der  Aerztekammer
muß  erfolgen,  wenn  die  Hälfte  der  Mitglieder  derselben  unter  Angabe  des  zu
verhandelnden  Gegenstandes  schriftlich  darauf  anträgt,  oder  der  Vorstand  dieselbe

eschließt.

Die  Berufung  des  Vorstandes  muß  erfolgen,  wenn  in  gleicher  Weise  zwei
Vorstandsmitglieder  dieselbe  beantragen.

Die  Berufung  des  Vorstandes  und  der  Aerztekammer  erfolgt  mittelst  schriftlicher
  Einladung,  welche  spätestens  acht  Tage  vor  der  Versammlung  eingeschrieben
zur  Post  zu  geben  ist.

Bei  der  Berufung  der  Aerztekammer  muß  der  Gegenstand,  über  welchen
in  der  Versammlung  ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  bezeichnet  werden.  Ueber
andere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  des  Antrags  auf  abermalige  Berufung  der
Aerztekammer,  darf  ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9205.)