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Hinsichtlich  der  Theilnahme  der  Stellvertreter  an  den  Sitzungen  der  Aerztekammer
  finden  die  Vorschriften  des  §.  8  Absatz  2  und  3  Anwendung.
Im  Uebrigen  regelt  die  Aerztekammer  ihre  Geschäftsordnung  selbständig.

KC.  11.

Den  zu  den  Sitzungen  der  Provinzial-Medizinal  Kollegien  und  der  Wissenschaftlichen
  Doputation  für  das  Medizinalwesen  von  auswärts  einberufenen  Vertretern
  der  Aerztekammern  sind  Tagegelder  und  Reisekosten  aus  der  Staatskasse
zu  gewähren.

An  Tagegeldern  erhalten  dieselben:

1)  für  die  Theilnahme  an  den  Berathungen  der  Wissenschaftlichen  Deputation

  für  das  Medizinalwesen  15  Mark,

2)  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  der  Provinzial-Medizinal-Kollegien

  12  Mark.

An  Reisekosten  sind  ihnen  die  den  Beamten  der  vierten  Rangklasse  zustehenden
  Sätze  zu  gewähren.

S.  12.

Die  Kosten  der  ersten,  im  Jahre  1887  stattfindenden  Wahl  zur  Aerztekammer,
  sowie  der  von  dem  Oberpräsidenten  ausgehenden  Veröffentlichung  des
Ergebnisses  der  Wahlen  trägt  der  Staat.

Im  Uebrigen  bleibt  es  den  Aerzten  und  Aerztekammern  überlassen,  für  die
Bereitstellung  der  erforderlichen  Mittel  selbst  Sorge  zu  tragen.

13.

Die  allgemeine  Staatsaussicht  über  die  Aerztekammer  und  deren  Vorstand

wird  durch  den  Oberpräsidenten  geführt.
§.  14.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  25.  Mai  1887.

(.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

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Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

Berlin,  gedrucht  in  der  Neichsdruckerel.