—  175  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Geseb,  betreffend  die  Feststellung  von  Anforderungen  für  Volksschulen,  S.  175.  —  Vertrag  zwischen
Preußen  und  Waldeck,  betreffend  die  Fortführung  der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck  und
Pyrmont  durch  Preußen,  S.  177.

 

(Nr.  9206.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  von  Anforderungen  für  Volksschulen.  Vom
26.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  über
die  Feststellung  von  Anforderungen  für  Volksschulen,  was  folgt:

K.  1.

Unter  Volksschulen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  öffentlichen
Schuleinrichtungen  zu  verstehen,  welche  zur  Erfüllung  der  allgemeinen  Schulpflicht
  dienen.

K.  2.

Werden  von  den  Schulaufsichtsbehörden  für  eine  Volksschule  Anforderungen
gestellt,  welche  durch  neue  oder  erhöhte  Leistungen  der  zur  Unterhaltung  der
Schule  Verpflichteten  (Gemeinden,  Gutsbezirke,  Schulgemeinden,  Schulsozietäten,
Schulkommunen  u.  s.  w.  und  dritte,  statt  derselben  oder  neben  denselben  Verpflichtete)
  zu  gewähren  sind,  so  wird  in  Ermangelung  des  Einverständnisses  der
Verpflichteten  die  zu  gewährende  Anforderung,  soweit  solche  innerhalb  der  gesetzlichen
Luständigkeit  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden  zu  bestimmen  ist,  bei
Landschulen  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses,  bei  Stadtschulen  durch  Beschluß
des  Bezirksausschusses,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfniß  der  Schule
und  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Verpflichteten  festgestellt.

Ces.  Samml.  1887.  (Nr.  9206.)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1887.