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G.  3.

Die  Einleitung  des  Beschlußverfahrens  erfolgt  auf  Antrag  der  Schulaufsichtsbehörde.


Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  Bezirksausschusses  ist
binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nur  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
ulässig.

*  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der  Beschwerde  eine
angemessene  Nachfrist  gewähren.  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

Die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  findet  auf  die  Hohenzollernschen  Lande
keine  Anwendung.  Die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  bezüglich  der  Stadtschulen  ist  endgiltig.

§.  4.

In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz
tritt  bis  zu  dem  in  dem  F.  155  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  bezeichneten  Zeitpunkte  an  die
Stelle  des  im  F.  2  erwähnten  Kreisausschusses  und  Bezirksausschusses  in  Stadtkreisen
die  Gemeindevertretung,  im  Uebrigen  die  Kreisschulkommission.

Letztere  besteht  aus  dem  Landrath  als  Vorsitzendem  und  sechs  von  der
Kreisvertretung  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  erwählenden  Mitgliedern.

In  der  Beschwerdeinstanz  beschließt  an  Stelle  des  Provinzialraths  —  §.  2  —
die  Provinzialschulkommission.

Dieselbe  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten  als  Vorsitzendem  und  sechs  von
dem  Provinziallandtag  aus  den  Angehörigen  der  Provinz  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  erwählenden  Mitgliedern.

Von  der  Mitgliedschaft  in  der  Kreis=  und  Provinzialschulkommission  ausgeschlossen
  sind  Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer.

Für  die  Wählbarkeit  zum  Mitgliede  der  Kreisschulkommission  und  der  Provinzialschulkommission
  gelten  im  Uebrigen  die  Vorschriften  der  I#§.  17  und  18
der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  335).

Für  das  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  III.  Titels  1.  und  3.  Abschnitt
  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  195)  entsprechende  Anwendung.

S.  5.

Auf  Schulbausachen  im  Sinne  des  F.  47  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die
Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August
1883  (Gesetz-Samml.  S.  237)  findet  dies  Gesetz  keine  Anwendung.

Auch  bleiben  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1885,  betreffend
die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
(Gesetz=  Samml.  S.  298),  unberührt.