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g.  6.
Für  die  Provinz  Posen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

S.  7.
Der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Mai  1887.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9207.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck,  betreffend  die  Fortführung  der  Verwaltung
  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Preußen.  Vom
2.  März  1887.

Se.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den
Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  auch  fernerhin  eine  Erleichterung  der  ihnen
durch  ihre  Zugehörigkeit  zum  Deutschen  Reiche  auferlegten  Lasten  zu  verschaffen,
haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  an  Stelle  des  am  31.  Dezember  1887
ablaufenden  Vertrages  vom  24.  November  1877  einen  neuen  Vertrag  abzuschließen
und  demgemäß  bevollmächtigt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Geheimen  Finanzrath  Paul  Lehnert  und
den  Legationsrath  Walter  Freiherrn  v.  Wangenheim)
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
den  Landesdirektor  der  Fürstenthümer,  Johannes  v.  Saldern  und
den  Kabinetsrath  Ferdinand  Freiherrn  v.  Wintzingerode,
welche  nach  Austausch  ihrer  gut  und  richtig  befundenen  Vollmachten  sich  über
nachstehende  Artikel  geeinigt  haben:
Cr.  9206—9207.)