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Artikel  1.

Preußen  führt  die  von  ihm  übernommene  innere  Verwaltung  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  fort.

Ausgeschlossen  und  somit  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  vorbehalten
bleibt  diejenige  Verwaltung,  welche  dem  Fürstlichen  Konsistorium  in  seiner  Eigenschaft
  als  Oberkirchenbehörde  zusteht.

Artikel  2.

Die  Verwaltung  wird  Namens  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  der  Fürstenthümer  geführt.

Artikel  3.

Preußen  bezieht  die  gesammten  Landeseinnahmen  der  Fürstenthümer  und
bestreitet  die  sämmtlichen  Landesausgaben  mit  Ausschluß  der  Ausgaben  für  das
Konsistorium  in  dessen  Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde.  Diese  letzteren  Ausgaben
werden  für  die  Dauer  des  Vertrages  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
bestritten.

Artikel  4.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  übt  bezüglich  der  inneren  Verwaltung
  der  Fürstenthümer  die  volle  Staatsgewalt,  wie  sie  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten  verfassungsmäßig  zusteht.  Letzterem  bleibt  jedoch  das  Begnadigungsrecht
  in  den  verfassungsmäßigen  und  gesetzmäßigen  Grenzen,  sowie  das  Recht  der
Zustimmung  zu  Verfassungsänderungen  und  Gesetzen,  insoweit  sie  nicht  die  Organisation
  der  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  (Artikel  6)  betreffen,  vorbehalten.

Artikel  5.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  steht  ein  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  zu  ernennender  Landesdirektor,  welcher  die  verfassungsmäßig
der  Landesregierung  obliegende  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  6.

Preußen  ist  berechtigt,  die  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  nach  eigenem
Ermessen  anderweitig  zu  organisiren.  Die  Befugnisse  der  Behörden  höherer
Instanzen  können  Preußischen  Behörden  übertragen  werden.

Artikel  7.

Die  sämmtlichen  Staatsbeamten  werden  von  Preußen  ernannt  und  leisten
Seiner  Majestät  dem  Könige  den  Diensteid.  Sie  haben,  einschließlich  des  Landes-