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direktors,  die  Verfassung  der  Fürstenthümer  gewissenhaft  zu  beobachten  und  deren
genaue  Einhaltung  ausdrücklich  zu  geloben.

In  den  Diensteid  des  Landesdirektors  wird  das  Gelöbniß  aufgenommen,  in
Bezug  auf  die  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  in  den  Artikeln  4  und  8  dieses
Vertrages  vorbehaltenen  Rechte  Höchstdemselben  treu  und  gehorsam  zu  sein.

Die  Uebernahme  eines  Waldeckischen  Beamten  in  den  Preußischen  Staatsdienst
  oder  eines  Preußischen  Beamten  in  den  Waldeckischen  Staatsdienst  wird  als
Versetzung  innerhalb  desjenigen  Staates  behandelt,  in  dessen  Dienst  der  Beamte
übernommen  wird.

Bei  Feststellung  des  Dienstalters  und  bei  Berechnung  der  Dienstzeit  der
Beamten  werden  denselben  die  von  ihnen  in  dieser  Hinsicht  in  dem  anderen  Staate
bereits  erworbenen  Ansprüche  voll  in  Anrechnung  gebracht.

Artikel  8.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  übt  die  Ihm  verbleibende  Vertretung  des
Staates  nach  Außen  durch  den  Landesdirektor  und  unter  dessen  Verantwortlichkeit.
Die  entstehenden  Kosten  werden,  wie  bisher,  aus  der  Landeskasse  bestritten.

Artikel  9.

Die  Verwaltung  des  in  dem  Rezesse  vom  16.  Juli  1853  W.  bezeichneten
Domanialvermögens  steht  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu.  Für  diese  Verwaltung
  findet  eine  Mitbenutzung  der  Landesdienststellen  nicht  statt.

Die  Erträgnisse  des  Domanialvermögens  verbleiben  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten.

Einen  Geldbeitrag  zu  den  Landesausgaben  leistet  das  Domanium  nicht
ebensowenig  wird  aber  auch  für  den  Unterhalt  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
und  des  Fürstlichen  Hauses  oder  zu  Reparatur=  oder  Neubauten  Fürstlicher  Schlösser
oder  für  das  Konsistorium  als  Oberkirchenbehörde  ein  Zuschuß  aus  Landesmitteln
ewährt.

Im  Uebrigen  werden  die  den  Ständen  der  Fürstenthümer  hinsichtlich  des
Domanialvermögens  rezeßmäßig  zustehenden  Rechte  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  nicht  berührt.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  verzichtet  auf  alle  Zuschüsse,  welche  Er  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  1878  bis  zum  31.  Dezember  1887  nach  dem  Vertrage  vom
24.  November  1877  aus  Landesmitteln  für  Sich  und  Sein  Haus  oder  zu  Schloßbauten
  2c.  zu  fordern  berechtigt  sein  würde.  Andererseits  wird  auf  alle  Geldbeiträge
  verzichtet,  welche  auf  Grund  des  vorerwähnten  Vertrages  für  die  gedachte
Zeit  aus  den  Domanialeinkünften  zu  Landesausgaben  zu  beanspruchen  sein  würden.
Es  bleiben  also  aus  der  erwähnten  Zeit  keinerlei  Forderungen  bestehen,  welche  von
dem  einen  Theil  gegen  den  anderen  auf  Grund  des  Vertrages  vom  24.  November
1877  noch  geltend  zu  machen  wären.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9207.)  33