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Artikel  10.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1888  ab  in  Kraft  und  gilt
so  lange,  als  sie  nicht  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Könige  oder  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  gekündigt  wird.  Die  Kündigung  muß  mindestens  zwei
Jahre  vor  der  beabsichtigten  Auflösung  des  Vertrages,  welche  jedoch  nicht  vor  dem
1.  Januar  1898  erfolgen  darf,  erklärt  werden.

Artikel  11.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  nach  erfolgter  Zustimmung  der  beiderseitigen  Landesvertretungen  sobald
als  möglich  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  untersiegelt.

Berlin,  den  2.  März  1887.

(L.  S.)  Paul  Lehnert.

(L.  S.)  Walter  Freiherr  v.  Wangenheim.

(L.  8.)  Johannes  v.  Saldern.

(I.  S.)  Ferdinand  Freiherr  v.  Wintzingerode.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.