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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

 

(Nr.  9208.)  Gesetz  über  das  Bergwerkseigenthum  in  den  ehemals  Großherzoglich  und
Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen  -Nassau.  Vom
31.  Mai  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  eꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  ehemals  Großherzoglich  und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheile  der  Provinz
Hessen-Nassau,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Das  Bergwerkseigenthum  bildet  einen  selbständigen  Gegenstand  der  Eintragung
  in  Berggrundbüchern.  ·

Die  Berggrundbücher  treten  für  das  Bergwerkseigenthum  an  die  Stelle
der  für  das  Grundeigenthum  bestehenden  Grundbücher,  Hypothekenbücher,  Flurbücher,
  Kontraktenbücher  und  Mutationsverzeichnisse.

Auf  die  Führung  der  Berggrundbücher  finden  die  in  den  betreffenden
Landestheilen  geltenden  Vorschriften  über  das  Hypothekemwesen  entsprechende  Anwendung,
  soweit  nicht  dieses  Gesetz  abweichende  Bestimmungen  enthält.

§.  2.

Der  Eintragung  in  dem  Berggrundbuche  unterliegt  auch  das  Oberflächeneigenthum
  des  Bergwerksbesitzers,  soweit  es  Zubehör  des  Bergwerks  ist.  Die
Eintragung  solcher  Zubehörstücke  des  Bergwerks  ist  in  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Landestheilen  im  Mutationsverzeichniß  und  im  Grundbuch,  im  Amte
Homburg  im  Flurbuch  zu  vermerken.  Dieser  Vermerk  ist  zur  Löschung  zu  bringen,
wenn  Zubehörstücke  ohne  das  Bergwerk  veräußert  oder  verpfändet  werden  sollen,

Ce.  Samml.  1887.  (Nr.  9008.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1887.