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oder  wenn  die  Zubehöreigenschaft  sonst  aufgehoben  wird.  Die  Eintragung  und
die  Löschung  des  Vermerks  erfolgen  auf  Ersuchen  des  zur  Führung  des  Berggrundbuches
  berufenen  Gerichts.

.  3.

Für  jede  Gemeinde,  in  deren  Gemarkung  ein  Bergwerk  liegt,  oder  künftig,
verliehen  wird,  ist  ein  Berggrundbuch  anzulegen.

KC.  4.

Die  Berggrundbücher  sind  von  den  Amtsgerichten  anzulegen  und  zu  führen.

Die  Anlegung  erfolgt  nach  den  von  dem  Justizminister  vorzuschreibenden
Formularen.

Bei  gewerkschaftlichen  Bergwerken  mit  unbeweglichen  Antheilen  (Kuren)
findet  die  Eintragung  unter  Berücksichtigung  des  F.  228  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz=  Samml.  S.  705  ff.)  nach  der  Eintheilung
statt,  nach  welcher  die  Bergwerke  bisher  ohne  Rücksicht  auf  die  sonst  hergebrachte
Anzahl  der  Kuxe  rechtmäßig  besessen  worden  sind.  Bei  diesen  Bergwerken  ist
die  Anzahl  der  Kuxe  anzugeben,  welche  sich  im  Eigenthum  eines  jeden  Gewerken
befinden.

§S.  5.

Wird  Bergwerkseigenthum  durch  eine  von  dem  Oberbergamt  ertheilte
Verleihung,  bestätigte  Konsolidation,  Theilung  oder  Vertauschung  von  Grubenfeldern
  oder  Feldestheilen  begründet,  so  ist  der  Erwerber  von  Amtswegen  zur
Eintragung  seines  Bergwerkseigenthums  anzuhalten.

Zu  diesem  Zweck  hat  das  Oberbergamt  dem  Amtsgericht  eine  beglaubigte
Abschrift  der  Verleihungsurkunde  oder  die  Ausfertigung  des  bestätigten  Konsolidationstheilungs=
  oder  Tauschaktes  mitzutheilen.

*“

Die  Eintragung  des  Bergwerks  erfolgt  in  dem  Berggrundbuch  der  Gemeinde,
  in  deren  Gemarkung  das  Feld  belegen  ist.  Erstreckt  sich  das  Feld  über
mehrere  Gemarkungen  des  Amtsgerichtsbezirks,  so  hat  die  Eintragung  in  dem
Berggrundbuch  der  Gemeinde  stattzufinden,  in  deren  Gemarkung  der  Fundpunkt
  liegt.

Erstreckt  sich  das  Feld  über  die  Bezirke  mehrerer  Amtsgerichte,  so  ist  ein
gemeinschaftlicher  Gerichtsstand  zu  bestimmen.

F.  7.

Auf  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts  in  den  durch  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  den  Amtsgerichten  übertragenen  Angelegenheiten  finden
die  Vorschriften  des  §.  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
Anwendung.