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g.  8.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  oder  der  Aufhebung
der  Verleihungsurkunde  ist  die  Eintragung  des  Bergwerkseigenthums  im  Berggrundbuch
  zu  löschen.  ·

Im  Falle  der  Abänderung  der  Verleihungsurkunde  ist  die  Abänderung  im
Berggrundbuch  einzutragen.

Die  Bestimmung  des  §.  5  Absatz  2  findet  auf  die  Fälle  der  beiden  vorstehenden
  Absätze  entsprechende  Anwendung.

.  9.
Die  Vorschriften  über  die  Offenlegung  neu  errichteter  Grundbücher  finden
auf  die  Berggrundbücher  keine  Amwendung.

S.  10.

Die  Eintragung  der  Hypotheken  erfolgt  in  dem  Berggrundbuche,  welches
über  das  betreffende  Bergwerk  geführt  wird.

K.  11.

Für  die  Pfandbestellung  und  die  Eintragung  gesetzlicher  Hypothekentitel
bedarf  es  keiner  Abschätzung  des  Bergwerkseigenthums.  Jedoch  bleiben  die  Vorschriften
  der  Artikel  17  und  18  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes,  das  Pfandrecht
  betreffend,  vom  15.  September  1858  unberührt.

K.  12.

Wird  die  Eintragung  des  Bergwerkseigenthums  gelöscht,  so  sind  auch  die
eingetragenen  Hypotheken  in  dem  Berggrundbuch  zu  löschen.  Soweit  dieselben
auch  Zubehörstücke  des  Bergwerks  (§.  2)  belasten,  ist  ihre  Uebertragung  in  die
über  Hypotheken  am  Oberflächeneigenthum  geführten  Bücher  durch  das  zur  Führung
des  Berggrundbuchs  berufene  Gericht  zu  veranlassen.

Zur  Einreichung  der  Hypothekenurkunden  sind  die  Betheiligten  in  diesen
Fällen  von  Amtswegen  anzuhalten.

K.  13.

Die  Vorschrift  des  I#.  12  Absatz  2  findet  entsprechende  Anwendung  auf  die
Fälle,  in  welchen  wegen  des  Austausches  von  Feldestheilen  oder  einer  Abänderung
der  Verleihungsurkunde  eine  Vormerkung  oder  Berichtigung  im  Berggrundbuch
stattzufinden  hat,  und  in  Folge  dessen  Abschreibungen  beziehungsweise  Löschungen,
neue  Einschreibungen  oder  Berichtigungen  zu  bewirken  sind.

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