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s.  14.
Verträge  über  Konsolidationen,  reale  Theilung  des  Feldes  und  Austausch

von  Feldestheilen  (§.  42  Nr.  1,  §.  51  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
1865,  Gesetz-Samml.  S.  705)  unterliegen  nicht  der  gerichtlichen  Bestätigung.

S.  15.
Verträge  über  Veräußerung  des  Bergwerkseigenthums,  sowie  auch  des  als
Zubehör  des  Bergwerks  im  Berggrundbuch  eingetragenen  Oberflächeneigenthums  sind
von  einem  Preußischen  Amtsgericht  oder  einem  Preußischen  Notar  zu  beurkunden.

S.  16.
Im  Falle  der  Zwangsveräußerung  von  Bergwerkseigenthum  und  in  den
im  zweiten  Satze  des  F.  11  bezeichneten  Fällen  wird  die  Abschätzung  durch  den
zuständigen  Revierbeamten  bewirkt.

S.  17.

Für  das  Amt  Homburg  wird  Nachstehendes  bestimmt:

Im  Falle  einer  freiwilligen  Veräußerung  geht  das  Eigenthum  an  dem
Bergwerk  auf  den  Erwerber  erst  durch  dessen  Eintragung  im  Berggrundbuch  über.

Hypotheken  an  Bergwerken  entstehen  erst  durch  Eintragung  in  dem  Berggrundbuch.
  Die  Rangordnung  derselben  bestimmt  sich  nach  der  Reihenfolge  der
Eintragungen.

Zweiter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

x

Das  Oberbergamt  hat  alsbald  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den
zuständigen  Amtsgerichten  ein  beglaubigtes  und  mit  dem  Zeugniß  der  Vollständigkeit
versehenes  Verzeichniß  der  zur  Zeit  der  Anfertigung  desselben  bereits  vorhandenen
Bergwerke  und  der  Eigenthümer  derselben  mitzutheilen.  Die  Einsicht  des  Verzeichnisses
  ist  Jedem  zu  gestatten.

C.  19.

Die  in  dem  Verzeichniß  benannten  Eigenthümer  sind  von  dem  Amtsgericht

zu  laden.  Dieselben  sind  verpflichtete
1)  alle  auf  dem  Bergwerk  oder  dem  Bergwerksantheil  haftenden  Eigenthumsbeschränkungen,
  Hypotheken  und  sonstige  Realberechtigungen  anzuzeigen;