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2)  die  unbeweglichen  Zubehörstücke  des  Bergwerks  (F.  2)  und  deren  Belastungen
  anzugeben;

3)  auf  Verlangen  des  Amtzgerichts  die  ertheilten  Verleihungs=  und  Bestätigungsurkunden,
  sowie  die  über  ihre  Erwerbstitel  errichteten  Urkunden
vorzulegen.

Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  ermitteln,  ob  und  welche  Eintragungen

auf  dem  Bergwerkseigenthum  und  den  unbeweglichen  Zubehörstücken  in  den
Hypothekenbüchern  enthalten  sind.

20.
Auf  Grund  des  Verzeichnisses  der  Anzeigen  und  des  Ergebnisses  der  im

§.  19  Absatz  2  vorgeschriebenen  Ermittelungen  sind  die  Berggrundbücher  anzulegen
und  die  Eintragungen  in  denselben  zu  bewirken.

§.  21.

Binnen  der  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  beginnenden
Frist  von  einem  Jahre  sind  bei  dem  Amtsgericht  von  den  Betheiligten  beziehungsweise
  Berechtigten  anzumelden:

1)  Bergwerke,  welche  in  das  Verzeichniß  nicht  aufgenommen  sind;

2)  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  Bergwerken  oder  Bergwerksantheilen
  entstandenen  Ansprüche  auf  Eintragung  des  Enenthuns,
von  Eigenthumsbeschränkungen,  Hypotheken  und  sonstigen  Realberechtigungen.


Die  Anmeldung  hat  bei  dem  Amtsgericht  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirk
das  Feld  belegen  ist.  Dieselbe  kann,  wenn  das  Feld  über  die  Bezirke  mehrerer
Amtsgerichte  sich  erstreckt,  bei  jedem  dieser  Amtsgerichte  erfolgen,  und  ist  in
solchen  Fällen  von  dem  zur  Führung  des  Berggrundbuchs  nicht  bestimmten  Gericht
dem  zuständigen  Gericht  zu  übersenden.

Der  Anmeldung  bedarf  es  nicht  bei  den  Berechtigungen,  welche  von  dem
Eigenthümer  angezeigt  oder  aus  den  Hypothekenbüchern  ermittelt  sind.

22.

Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,
daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  redlichen  Glauben  an  die
Richtigkeit  des  Berggrundbuchs  das  Bergwerk  oder  den  Bergwerksantheil  erworben
hat,  nicht  mehr  geltend  machen  kann,  und  daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber
denjenigen  verliert,  deren  Rechte  bis  zum  Ablauf  der  Ausschlußfrist  angemeldet
und  demnächst  auch  eingetragen  sind.

g.  23.

Alsbald  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  und  sodann  binnen  der
Ausschlußfrist  noch  zu  zwei  Malen  haben  die  Präsidenten  der  Landgerichte  in
(Jr.  9208.)