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Frankfurt  a.  M.  und  in  Marburg  die  Vorschriften  der  §#.  21  und  22  durch  den
Anzeiger  des  Amtsblatts  ihrem  Wortlaut  nach  und  unter  Angabe  des  Tages,
mit  welchem  die  Frist  abläuft,  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  veröffentlichen.

.  24.

Mit  der  Anmeldung  eines  in  das  Verzeichniß  nicht  aufgenommenen  Bergwerks
  ist  eine  Bescheinigung  des  Oberbergamts  einzureichen,  daß  das  Bergwerk
oder  einzelne  Feldestheile  desselben  dem  Beliehenen  nach  den  §SH.  160  oder  162
des  Allgemeinen  Berggesetzes  nicht  wiederum  entzogen  seien.

*

Ueber  jede  Anmeldung  eines  Anspruchs  auf  Eintragung  des  Eigenthums,
einer  Eigenthumsbeschränkung,  Hypothek  oder  sonstigen  Realberechtigung  ist  der
Eigenthümer  zu  hören.

Die  Ladung  desselben  erfolgt  unter  der  Verwarnung,  daß  im  Fall  des
Nichterscheinens  oder  der  unterbleibenden  Erklärung  der  angemeldete  Anspruch  im
Berggrundbuch  werde  eingetragen  werden.

Bei  erfolgter  oder  anzunehmender  Anerkennung  des  angemeldeten  Rechts
wird  dasselbe  eingetragen.  Erfolgt  die  Anerkennung  nicht,  so  ist  der  angemeldete
Anspruch  vorzumerken,  und  es  bleibt  die  endliche  Eintragung  vorbehalten.

Vormerkung  und  Eintragung  erfolgen  solchenfalls  nach  der  Reihenfolge  der
Anmeldung,  unbeschadet  der  an  sich  begründeten  Priorität  und  Vorzugsrechte.

g.  26.

Durch  die  Rechte,  welche  binnen  der  in  dem  §.  21  vorgeschriebenen  Frist
entstehen,  wird  die  Giltigkeit  der  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründeten
entweder  von  Anfang  an  eingetragenen  oder  rechtzeitig  angemeldeten  Rechte  nicht
beeinträchtigt,  wenn  auch  diese  älteren  Rechte  erst  nach  den  späteren  vorgemerkt
oder  eingetragen  worden  sind.

§6.  27.
Antheile  an  einem  Bergwerk  (§.  4  Absatz  3),  auf  welche  Niemand  einen

begründeten  Anspruch  macht,  werden  den  sämmtlichen  Gewerken  gleichmäßig  zugeschrieben.


Dritter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

G.  28.

Die  Betheiligten  können  zur  Befolgung  der  in  den  §#.  5,  12,  13  und  19
enthaltenen  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  bis  zu  Einhundertundfünfza  Mark
angehalten  werden.