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s.  29.

Die  Kosten  der  Einrichtung  und  Fortführung  der  Berggrundbücher  werden
aus  der  Staatskasse  bestritten.

Die  behufs  Anlegung  des  Berggrundbuchs  zur  Ermittelung  und  Eintragung
des  bisher  erworbenen  Eigenthums,  der  Hypotheken  und  dinglichen  Rechte  erforderlichen
  Verhandlungen  sind  stempel=  und,  einschließlich  der  baaren  Auslagen,
kostenfrei.

G.  30.

Für  die  Eintragungen  in  den  Berggrundbüchern,  sowie  für  die  dabei  vorkommenden
  Nebengeschäfte  werden  im  Amt  Homburg  die  in  Artikel  XII  sub  F2
und  II  des  Gesetzes  vom  7.  Mätrz  1870  (Gesetz  Samml.  S.  193),  in  den  übrigen
Gebietstheilen  die  in  Artikel  XII  sub  F1  und  II  jenes  Gesetzes  bezeichneten  Kostensätze
  mit  der  Maßgabe  erhoben,  daß  die  zu  F  1  a  und  F  2a  bezeichneten  Sätze
für  die  Eintragungen  in  dem  Berggrundbuch  zum  Ansatz  kommen.

Für  die  Löschung  und  Uebertragung  (§.  12)  der  in  den  Berggrundbüchern
enthaltenen  Eintragungen,  sowie  für  die  Eintragung  und  Löschung  der  im  §.  2
bezeichneten  Vermerke  werden  Kosten  nicht  berechnet.

g.  31.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  November  1887  in  Kraft.

Zur  Ausführung  desselben  können  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
beziehungsweise  der  Justizminister  nähere  Anordnungen  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1887.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
(Jr.  9208.)