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Artikel  II.

Die  Berufsgenossenschaft  zerfällt  in  Sektionen.  Jeder  Kreis  (Oberamtsbezirk)
  bildet  eine  Sektion.  ç

Der  Sitz  der  Sektion  ist  —  sofern  durch  den  Ressortminister  nichts  Anderes
bestimmt  wird  —  die  Kreisstadt.

Sektionsversammlungen  finden  nicht  statt.

Artikel  III.

Für  jede  Gemeinde  bezeichnet  die  Gemeindevertretung  oder,  wo  eine  solche
nicht  besteht,  die  Gemeindebehörde  aus  der  Mitte  der  der  Gemeinde  angehörenden,
unter  dieses  Gesetz  fallenden  Unternehmer  oder  bevollmächtigten  Betriebsleiter  einen
Wahlmann.  Innerhalb  jedes  Kreises  (Oberamtsbezirks)  wählen  die  demselben
angehörenden  Wahlmänner  aus  ihrer  Mitte  je  einen  Vertreter.  In  denjenigen
Gemeinden,  welche  einen  Kreis  für  sich  bilden,  wird  der  Vertreter  aus  der  Zahl
der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Unternehmer  oder  Betriebsleiter  durch  die  Gemeindevertretung
  bezeichnet.

Diese  Vertreter  bilden  die  konstituirende  Genossenschaftsvers  lung
(Artikel  D.

Auf  die  späteren  Genossenschaftsverse  lungen  (F.  23  des  Reichsgesetzes)
finden  diese  Bestimmungen  entsprechende  Amwendung.  Jedoch  kann  durch  das
Genossenschaftsstatut  (§.  22  des  Reichsgesetzes)  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Zahl
der  für  jeden  Kreis  zu  wählenden  Vertreter  vermehrt  oder  vermindert  wird,  und
daß  im  letzteren  Falle  Kreise  zu  gemeinsamen  Wahlbezirken  vereinigt  werden.

Die  Berufung  und  Leitung  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung
(9§.  20  und  21  des  Reichsgesetzes)  liegt  —  soweit  sie  nicht  dem  provisorischen
Genossenschaftsvorstand  zusteht  —  auch  in  dem  Falle,  daß  der  Bezirk  der  Genossenschaft
  über  die  Grenzen  des  Staates  hinausgeht  (vergl.  §.  114  des  Reichsgesetzes),
  der  Landeszentralbehörde  oder  deren  Beauftragten  ob.

 

 

Artikel  IV.

Durch  Beschluß  der  konstituirenden  oder  einer  späteren  Genossenschaftsversammlung
  kann  die  Verwaltung  der  Genossenschaft  beziehungsweise  der  Sektion,
soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  an  Organe  der  Selbstverwaltung  übertragen
  werden.  Wird  eine  solche  Uebertragung  beschlossen,  so  tritt:

I.  an  die  Stelle  des  Genossenschaftsvorstandes  der  Provinzialausschuß.

Bis  zu  dem  in  F.  155  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  bezeichneten  Zeitpunkt
  treten  an  die  Stelle  des  Provinzialausschusses:
1)  in  der  Provinz  Posen  die  Provinzialständische  Verwaltungskommission
  zu  Posen,  beziehungsweise  dasjenige  Organ,  welchem
die  Obliegenheiten  der  genannten  Behörde  übertragen  werden