—  191  —

2)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  einschließlich  des  Herzogthums
Lauenburg,  die  Provinzialständische  Verwaltung  in  Kiel;

3)  in  der  Provinz  Westfalen  der  Provinzialständische  Verwaltungsausschuß;


4)  in  der  Rheinprovinz  der  Provinzialverwaltungsrath;

II.  an  die  Stelle  des  Sektionsvorstandes  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.

In  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Gesetz  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (GesetzSamml.  S.  195)  noch  nicht  in
Geltung  ist,  tritt  bis  zu  dem  in  F.  155  vorstehenden  Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkte
  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  eine  Kommission,  welche  aus  dem
Landrath  als  Vorsitzenden  und  sechs  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl
der  Kreisangehörigen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  zu  erwählenden  Mitgliedern  besteht.

In  den  selbständigen  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Landraths  der
Bürgermeister  und  an  die  Stelle  der  Kreisversammlung  die  Stadtverordnetenversammlung
  (Bürgervorsteherkollegium).

Für  den  Stadtkreis  Berlin  wird  der  Sektionsvorstand  nach  näherer  Bestimmung
  des  Genossenschaftsstatuts  (F.  23  des  Reichsgesetzes)  gebildet.

 

Artikel  V.

Für  Bundesstaaten,  welche  auf  Grund  des  F.  114  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  ihr  Gebiet  oder  Theile  desselben  einer
Berufsgenossenschaft  Preußens  angeschlossen  haben,  wird  die  Bildung,  der  Sitz
und  die  Verwaltung  der  Sektionen  durch  das  Genossenschaftsstatut  geregelt.

Artikel  VI.
Im  Falle  des  Artikels  IV  finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

1)  Ueber  die  Aufstellung  der  Verzeichnisse  der  Betriebsunternehmer  (F.  34

des  Reichsgesetzes)  hat  der  Genossenschaftsvorstand  nähere  Bestimmung
u  treffen.
Dem  Sektionsvorstande  liegt  die  Peranlagung  der  Betriebe  zu
den  Gefahrenklassen  (§F.  35  des  Reichsgesetzes),  sowie  die  Abschätzung
der  Betriebe  (§.  36  des  Reichsgesetzes)  nach  näherer  Bestimmung  des
Statuts  (§.  22  des  Reichsgesetzes)  ob.

2)  Der  „Einspruch“  gemäß  §.  38  Absatz  2  und  §.  82  Absatz  2  des  Reichsgesetzes
  ist  bei  dem  Sektionsvorstande,  die  „Beschwerde“  gemäß  §.  38
Absatz  3  und  F.  82  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  bei  dem  Genossenschaftsvorstande
  anzubringen.

Die  Bildung  eines  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  über
Beschwerden  (F.  22  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes)  findet  nicht  statt.
(r.  9200.)  35“