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3)  Von  der  Eröffnung  eines  neuen  Betriebes  (§.  46  des  Reichsgesetzes)
hat  die  Gemeindebehörde  dem  Sektionsvorstande  Kenntniß  zu  geben.
Derselbe  u  die  Zugehörigkeit  zur  Genofsenschaste  zu  prüfen.

Wird  die  Zugehörigkeit  anerkannt,  so  ist  nach  §#.  37  und  38  des
Neichsgeseges  und  nach  Ziffer  2  dieses  Artikels  zu  verfahren.

d  die  Zugehörigkeit  beanstandet,  so  hat  der  Sektionsvorstand
die  Enlscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes  einzuholen.

Wird  auch  von  diesem  die  Zugehörigkeit  abgelehnt,  so  ist  die  Angelegenheit
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

4)  Die  „Anzeige"  auf  Grund  des  F.  47  des  Reichsgesetzes,  sowie  die  „Anmeldung“
  auf  Grund  des  F.  48  des  Reichsgesetzes  ist  bei  dem  Sektionsvorstande
  anzubringen.  Gegen  Bescheide  des  Sektionsvorstandes  steht
dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Genossenschaftsvorstand  und  gegen  dessen  Bescheid
binnen  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

5)  Die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung  der  Berufsgenossenschaft
  (§.  26  Absatz  2  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes)  erfolgt  durch  die
Provinziallandtage.

Bestimmungen  über  die  Rechnungsführung,  soweit  sie  nicht  durch
das  Genossenschaftsstatut  getroffen  sind,  werden  unbeschadet  der  Vorschriften
  des  §.  85  des  Reichsgesetzes  durch  den  Genossenschaftsvorstand
erlassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamtes.


 

Artikel  VII.

Ueber  die  den  Beisitzern  der  Schiedsgerichte  zu  gewährenden  Vergütungen
(§.  53  Absatz  2  des  Reichsgesetzes),

über  die  Vertretung  der  Berufsgenoss  enschaften  bei  den  Untersuchungsverhandlungen
  (§.  58  des  Reichsgesetzes),

über  den  dem  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse,  oder  dem  von  der  Gemeindebehörde

  bezeichneten  Arbeiter  zu  gewährenden  Ersatz  für  entzogenen  Arbeitsverdienst
  (I.  60  des  Reichsgesetzes),

über  das  Organ,  bei  welchem  der  Entschädigungsanspruch  anzubringen  ist
(§.  64  des  Reichsgesetzes)  und  welches  die  Entschädigung  festzustellen  und  hierüber
Bescheid  zu  ertheilen  hat  (I.  62  und  §.  66  des  Reichsgesetzes),

über  die  Mitwirkung  des  Sektionsvorstandes  bei  Aufstellung  der  Heberolle
(6.  81  Absatz  1  des  Reichsgesetzes)  trifft  das  Genossenschaftsstatut  Bestimmung.

Artikel  VIII.

Für  die  Befugniß  zur  Ablehnung  des  Amtes  eines  Beisitzers  des  Schiedsgerichtes
  (S.  53  Absatz  2  des  Reichsgesetzes)  ist  §.  29  Absatz  2  des  Reichsgesetzes
maßgebend.