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Artikel  IX.

Die  Bestimmungen  der  §#9.  127  und  128  des  Reichsgesetzes  finden  nur  auf
die  in  Gemäßheit  der  §§.  90  und  91  des  Reichsgesetzes  ernannten  Beauftragten
Anwendung.

Artikel  X.

Soweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  den  Bestimmungen  der  im  F.  110
des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Paragraphen  nicht  entgegenstehen,  finden  die  letzterer
sinngemäße  Anwendung.

Artikel  Xl.

Die  zu  diesem  Gesetz  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  erläßt  den
Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  im  Verein  mit  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  und  dem  Minister  des  Innern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Mai  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Mr.  92099210.)