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Allerhoͤchster  Erlaß
vom  7.  März  1887,
betreffend
die  Theilung  des  Provinzialsynodalverbandes  für  Ost=  und  Westpreußen
und  die  in  Folge  dessen  erforderlichen  Abänderungen  der  Generalsynodalordnung
  vom  20.  Januar  1876  und  der  Kirchengemeinde=  und
Synodalordnung  vom  10.  September  1873.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  §.  34  Nr.  3  der  Generalsynodalordnung,  nachdem  der
Generalsynodalvorstand  sowohl  die  Unaufschieblichkeit  anerkannt,  als  auch  dem
Inhalte  dieses  Erlasses  zugestimmt  hat  und  nachdem  durch  die  Erklärung  Unseres
Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  denselben  von  Staatswegen
nichts  zu  erinnern  ist,  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,
was  folgt:

I.  Nachdem  durch  Unseren  Erlaß  vom  19.  Mai  1886  (Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  73)  die  Errichtung  eines  besonderen  Konsistoriums
  für  die  Provinz  Westpreußen  angeordnet  worden  ist,  wird
nunmehr  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  je  ein  besonderer
Provinzialsynodalverband  begründet.

Demgemäß  werden  unter  Aufhebung  der  durch  Königliche  Verordnung
  vom  9.  April  1877  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  101)  für  die  Provinz  Preußen  gebildeten  Wahlverbände  die
Kreissynoden  der  Provinz  Ostpreußen  der  Ostpreußischen,  die  der  Provinz
  Westpreußen  der  Westpreußischen  Provinzialsynode  als  Wallkreise
zugewiesen  (F.  45  der  Generalsynodalordnung).

Die  in  Westpreußen  gelegenen  reformirten  Kirchengemeinden  Danzig
und  Elbing  verbleiben  bis  auf  Weiteres  in  dem  Verbande  der  reformirten
  Kreissynode  und  mit  dieser  in  dem  Verbande  der  Ostpreußischen
Provinzialsynode,  vorbehaltlich  der  auch  über  diese  Gemeinden  dem
Konsistorium  in  Danzig  zustehenden  Aufsichtsrechte.  Wenn  die  eine
oder  andere  der  genannten  Gemeinden  demnächst  den  Anschluß  an  einen
zu  Westpreußen  gehörigen  Kreissynodalverband  begehrt,  so  entscheidet
hierüber  das  Konsistorium  dieser  Provinz  nach  Maßgabe  des  9.  19
Absatz  4  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung,  ohne  daß  der
reformirten  Kreissynode  ein  Widerspruchsrecht  zusteht.

(Nr.  9210.)