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II.  Die  Generalsynodalordnung  vom  20.  Januar  1876  wird  in  nachstehender
  Weise  abgeändert:

1)  In  §.  1  Absatz  1  heißt  es  statt  „der  acht  älteren  Provinzen“
künftig  „der  neun  älteren  Provinzen“.

2)  In  F.  2  Nr.  1  heißt  es  statt  „von  den  Provinzialsynoden  der
Provinzen  Preußen“  künftig  „von  den  Provinzialsynoden  der
Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen“.

3)  In  8.  3  Absatz  1  heißt  es  statt  „acht  Provinzialsynoden“  künftig
„neun  Provinzialsynoden“  und  statt

„der  Provinz  Preußen  24%
künftig

„der  Provinz  Ostpreuffen  15,

der  Provinz  Westpreußenn  9.

4)  §.  23  Absatz  2  Satz  1  lautet  künftig:
„Von  den  Gewählten  müssen  je  drei  den  Provinzen  Brandenburg
  und  Sachsen,  je  zwei  den  Provinzen  Ostpreußen,  Pommern,
  Schlesien,  Westfalen  und  der  Rheinprovinz,  je  einer
den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  angehören.“

5)  S.  44  Nr.  2  lautet  künftig:
„2)  einem  von  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  der  Provinzialuniversität
  (für  Westpreußen  der  Universität  Königsberg,
  für  Posen  der  Universität  Breslau)  zu  wählenden  Mitgliede
  dieser  Fakultät.“

III.  Bis  zum  Zusammentritt  der  nächsten  Provinzialsynoden  für  Ostpreußen
und  Westpreußen  gelten  hinsichtlich  der  Wahrnehmung  der  Synodalgeschäfte
  folgende,  von  den  Vorschriften  im  dritten  und  vierten  Abschnitt
  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September
1873  abweichende  Bestimmungen:

1)  Für  Ostpreußen  werden  die  nach  9#9.  64,  68  und  69  der
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873
dem  Provinzialsynodalvorstande  obliegenden  Geschäfte  von  denjenigen
  Mitgliedern  des  von  der  Provinzialsynode  des  Jahres  1884
gewählten  Vorstandes  wahrgenommen,  welche  der  Provinz  Ostpreußen
  angehören,  für  Westpreußen  ruhen  diese  Funktionen
einstweilen,  beziehungsweise  sie  werden,  soweit  sie  die  Vorbereitung
und  Eröffnung  der  nächsten  Provinzialsynode  betreffen,  von  dem
Konsistorium  in  Danzig  respektive  dessen  Vorsitzenden  ausgeübt.

2)  Die  Provinzialsynodalkasse  bleibt  für  Ost=  und  Westpreußen  bis
zum  1.  April  1887  ungetheilt  in  der  bisherigen  Verwaltung.
Von  diesem  Zeitpunkte  ab  übernimmt  das  Konsistorium  in  Danzig