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die  einstweilige  Verwaltung  der  Provinzialsynodalkasse  für  Westpreußen
  auf  Grund  einer  Auseinandersetzung,  welche  der  evangelische
Oberkirchenrath  des  Näheren  regelt.

3)  Die  Zuziehung  von  Abgeordneten  zu  den  durch  das  Konsistorium
in  Danzig  veranstalteten  Prüfungen  der  theologischen  Kandidaten
fällt  so  lange  fort.

Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Kirchliche  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  zu  veröffentlichen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Hermes.

(Nr.  9211.)  Gesetz,  betreffend  dio  Theilung  von  Kreisen  in  den  Provinzen  Posen  und
Westpreußen.  Vom  6.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  die  Provinzen  Posen
und  Westpreußen,  was  folgt:

S.  1.

Es  werden  unter  Einbeziehung  von  Theilen  der  Kreise  Schrimm  und  Wreschen
aus  den  Kreisen  Adelnau,  Birnbaum,  Buk,  Czarnikau,  Fraustadt,  Gnesen,  Kosten,
Kröben,  Krotoschin,  Pleschen,  Landkreis  Posen  und  Schildberg  in  der  Provinz
Posen  und  den  Kreisen  Landkreis  Danzig  und  Neustadt  in  Westpreußen  in  der
Provinz  Westpreußen,  sowie  aus  Theilen  der  Kreise  Mogilno,  Schubin  und
Wongrowitz  in  der  Provinz  Posen,  und  der  Kreise  Culm,  Landkreis  Danzig,
Graudenz,  Pr.  Stargard,  Strasburg  und  Thorn  in  der  Provinz  Westpreußen
die  in  der  Anlage  verzeichneten  Kreise  gebildet.

§.  2.

Für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause  wird  der  neue  Kreis  Briesen  mit
dem  Wahlbezirke  Thorn-Culm  und  der  Kreis  Dirschau  mit  dem  Wahlbezirke
Berent-Pr.  Stargard  vereinigt.  Ferner  wird  der  neue  Kreis  Znin  mit  den
Kreisen  Mogilno  und  Wongrowitz  und  der  Kreis  Witkowo  mit  dem  Kreise  Gnesen
zu  je  einem  Wahlbezirke  verbunden.  Zum  Wahlorte  des  Wahlbezirks  Znin-Mogilno-Wongrowitz,
  welcher  zwei  Abgeordnete  zu  wählen  hat,  wird  die  Stadt

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9210—9211.)  36