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Znin  und  zum  Wahlorte  des  Wahlbezirks  Gnesen-Witkowo,  welcher  einen  Abgeordneten
  zu  wählen  hat,  die  Stadt  Gnesen  bestimmt.  Im  Uebrigen  treten  in
Bezug  auf  die  Eintheilung  der  Wahlbezirke  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause
die  neuen  Kreise  an  die  Stelle  derjenigen  Kreise,  aus  welchen  sie  gebildet  worden
sind.  Soweit  mit  neu  gebildeten  Kreisen  Bestandtheile  anderer  Kreise  vereinigt
werden,  treten  dieselben  den  bezüglichen  Wahlbezirken  der  neuen  Kreise  hinzu.

S.  3.

Die  in  Folge  der  Bildung  der  neuen  Kreise  erforderlich  werdenden  Auseinandersetzungen
  sind  auf  dem  im  F§.  2  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  237)  bezeichneten  Wege  mit  der  Maßgabe  zu  bewirken,  daß  in  der
Provinz  Posen  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses  die  Bezirksregierung  tritt.

d.  4.

Insoweit  in  Folge  der  Bildung  neuer  Kreise  in  der  Provinz  Westpreußen
Amtsbezirke  verschiedenen  Kreisen  angehören  werden,  erfolgen  die  in  Folge  hiervon
nothwendigen  Abänderungen  in  der  Wbgrenzung  der  Amtsbezirke  auf  Grund  von
Vorschlägen  des  Bezirksausschusses  durch  den  Minister  des  Innern.

S.  5.

In  Bezug  auf  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe  in  der  Provinz
Posen  kommen  an  Stelle  der  Vorschriften  im  F.  16  des  Gesetzes,  betreffend  die
Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst,  vom  11.  März  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  160),  sowie  in  dem  Gesetze  vom  23.  Mai  1883  (Gesetz-Samml.
S.  99)  die  bis  zum  1.  Januar  1887  gültig  gewesenen  Bestimmungen  bis  auf
Weiteres  wieder  in  Anwendung.

d.  6.
Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  neuen  Eintheilungen  der  Kreise  und  beziehungsweise

  der  Wahlbezirke  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause  in  Kraft
treten,  wird  von  dem  Minister  des  Innern  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Juni  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.